{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=089a4c7608e8f79b6d398825d9666384", "Checksum": "2985c8b7bc2ae1ad32df7f6705d10434"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:22:04", "Checksum": "03a44b4822cd8afd9c66b6489ffecd4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 14/20\nBewilligung eine Ausnahmesituation vorliegen, was vorliegend nicht\ngeltend gemacht wird und auch sonst nicht erkennbar ist. Daran ändert\nauch nichts, dass der Vorplatz wegen den beibehaltenen Stufen ohnehin nicht für die Zulieferung benützt werden kann und die Fussgänger\nauch um den Pylon herumgehen können, wie die Rekursgegnerin vorbringen lässt. Ebenso wenig zu überzeugen vermag ihr Vorbringen,\ndass die säulenförmig aufragende Werbeanlage am vorgesehenen\nStandort allein schon aus Wettbewerbsgründen nötig sei, weil die Rekurrentin auf dem Nachbargrundstück ebenfalls eine solche habe im\nStrassenabstand aufstellen dürfen. Aus wirtschaftlichen Gründen\nliesse sich eine Ausnahmebewilligung höchstens rechtfertigen, wenn\nein Unternehmen ohne eine solche Bewilligung in Frage gestellt oder\nzumindest ernsthaft gefährdet wäre. Rein finanzielle Erwägungen wie\nhier genügen für die Annahme einer Ausnahmesituation jedoch genauso wenig (HEER, a.a.O., N 736) wie der Umstand, dass der Werbepylon der Rekurrentin wohl ebenfalls nicht hätte bewilligt werden\ndürfen, da der Überbauungsplan D.___ in jenem Bereich ebenfalls keinen Baubereich, sondern lediglich Flächen für Fussgänger, Grünflächen und hochstämmige Bäume vorsieht.\n\n6.4 Soweit die Rekursgegnerin in der Verweigerung des Werbepylons eine Ungleichbehandlung sieht, sei auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung verwiesen. Demnach geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand allein, dass das Gesetz\nin anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt\nden Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. So legt die Rekursgegnerin\ndenn auch nicht dar, dass die Baubehörde Werbeanlagen in ihrem Hoheitsgebiet in ständiger Praxis vom Gesetz abweichend bewillige und\nzudem zu erkennen gebe, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Sodann könnte bei nur gerade zwei isolierten Fällen von Vornherein nicht von einer ständigen Praxis gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_186/2020 vom 17. August 2020\nErw. 4.2 f.). Und schliesslich würde der Vorinstanz mit diesem Entscheid auch klargemacht, dass in einem solchen Fall ihre Praxis falsch\nund zu ändern wäre.\n\n6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Baubewilligung\ndes Werbepylons in der sonderbaurechtlichen Verkehrs- und Fussgängerfläche nicht bestätigt werden kann.\n\n7.\nDie Rekurrentin rügt, dass sich die im Bauplan vorgesehenen gedeckten Containerplätze ausserhalb des sonderbaurechtlichen Baubereichs befinden würden. Die Rekursgegnerin wendet dagegen ein,\ndass darauf nicht eingetreten werden dürfe, da der Einwand weder im\nEinspracheverfahren noch in der Rekursbegründung vorgebracht worden sei.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 15/20\n7.1 Die Sachverhaltsdarstellung hat im Rekursverfahren grundsätzlich im Rahmen der Rekurseingabe zu erfolgen. Einwände sind jedoch\nspätestens anlässlich des die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich\nabschliessenden Rekursaugenscheins vorzubringen (VerwGE\nB 2018/52 vom 27. Februar 2019 Erw. 2.2.1 mit Verweis auf das Urteil\ndes Bundesgerichtes 1C_643/2015 vom 3. August 2016 Erw. 2.2.3 f.).\nInsofern ist der von der Rekursgegnerin zitierte Entscheid des Baudepartementes überholt, wonach neue Bauhinderungsgründe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder einer allfälligen Frist zur Rekursergänzung nur noch geltend gemacht werden können, wenn bereits erhebliche Abklärungen getroffen worden sind und die bisherige Arbeit für\ndie Beurteilung des geänderten Klagegrunds verwendbar ist, nicht\naber, wenn die Beurteilung des neuen Bauhinderungsgrunds zu einer\nerheblichen Erschwerung oder Verzögerung des Rekursverfahrens\nführt (BDE 41/2017 vom 24. November 2017 Erw. 2.2). Dazu kommt,\ndass Art. 61 Abs. 3 VRP nicht zum Tragen kommt und die bereits im\nBeschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren noch mit einer gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren geänderten rechtlichen Begründung versehen werden können, wenn die Vorinstanz wie das Baudepartement keine richterliche Behörde ist (M. LOOSER/M. LOOSER-\nHERZOG in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020,\nArt. 61 N 22; VerwGE B 2019/140 vom 22. April 2020 Erw. 3.2). Demzufolge ist denkbar, dass neue Vorbringen selbst nach dem Rekursaugenschein bzw. nach der Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll\nnoch vorgebracht werden können. Der erstmals am Rekursaugenschein gerügte Standort des Containerunterstands ist somit ohne Weiteres zu überprüfen.\n\n7.2 Der eingewandete Bereich für die Abfallcontainer befindet sich\nausserhalb des sonderbaurechtlichen Baubereichs im Fussgängerund Verkehrsbereichs. Der Fussgängerbereich ist nach Art. 12 besV\nvon jeglichem Motorfahrzeugverkehr freizuhalten. Diese Beschränkung bedeutet nun aber nicht, dass dieser Bereich bloss nicht befahren, jedoch überbaut werden dürfte, wie die Rekursgegnerin geltend\nmacht. Bauliche Massnahmen sind hier nur möglich, soweit sie den\nFussgängern dienen. Im Verkehrsbereich gilt das Gleiche zu Gunsten\ndes Verkehrs. Was sich ausserhalb der Markierungslinie befindet, darf\nsonst für keine andere Nutzung überbaut oder belegt werden. Davon\nabgesehen, dass die Vorinstanz für den Containerunterstand keine\nAusnahmebewilligung geprüft und erteilt hat, wäre beim vorliegenden\nNeubau auch nicht einsichtig, warum für die Container nicht innerhalb\nder Markierungslinien Platz geschaffen werden könnte.\n\n7.3 Die Rekursgegnerin verlangt, dass der Unterstand, falls dessen\nBewilligung nicht bestätigt werden könne, mit einer Auflage weggeboten werde.\n\n"}