{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=089a4c7608e8f79b6d398825d9666384", "Checksum": "2985c8b7bc2ae1ad32df7f6705d10434"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:22:04", "Checksum": "03a44b4822cd8afd9c66b6489ffecd4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\n\n5.4 Die Rekurrentin vergleicht die Berechnung nach Art. 61 BauG\ngemäss \"bgf nach sia 416\" vom 10. August 2016 mit den Flächenangaben gemäss Plan \"grundriss+schnitt 1:100\" vom 14. März 2016.\nNach diesem Plan weise das Erdgeschoss eine Fläche von 152,96 m2\nstatt 148,89 m2 gemäss Bruttogeschossflächenberechnung aus. Dabei übersieht die Rekurrentin aber, dass der Grundriss- und Schnittplan nicht die für die Ausnützungsziffer relevanten Flächen, sondern\ndie gesamte Grundrissfläche ausweist, weshalb sich ein Vergleich zwischen den beiden Plänen von vornherein nicht anbietet. Dazu kommt,\ndass sie im Grundriss- und Schnittplan lediglich die Flächen \"gewerbe\", \"aufenth./gard.\", \"wc iv\" und \"vorraum\" zusammengezählt hat,\ndie \"treppe\" und den dazugehörenden \"vorraum\" aber unberücksichtigt lässt, obwohl dieser, wie es im Baugesuch gemäss \"bgf nach sia\n416\" richtig erfolgt ist, nach Art. 61 Abs. 2 BauG ebenfalls für die Ausnützungszifferberechnung zu berücksichtigen ist. Mithin ist die von der\nRekurrentin selbst errechnete Fläche von 152,96 m2 von vornherein\nnicht relevant. Auf dem Dachgeschoss befinden sich entgegen der Behauptung der Rekurrentin keine anrechenbaren Flächen, zumal es\nsich beim \"verasonn dachausstieg\" gemäss Grundriss- und Schnittplan 1:100 lediglich um einen Deckel über dem Treppenaufgang handelt, der bei Benützung der Dachterrasse geöffnet werden muss. Der\n\"vorraum\" vor dem Lift ist nicht umschlossen und somit für die Ausnützungsberechnung unbeachtlich. Dementsprechend ist auch die\nTreppe zum Dachgeschoss nicht anzurechnen. Ohne weitere spezifische Rügen oder konkrete Indizien die Ausnützungszifferberechnung\nbetreffend ist somit davon auszugehen, dass die Angaben gemäss Berechnung der Gesuchstellerin stimmen, weshalb das Bauvorhaben die\nAusnützungsziffer gemäss Art. 6 besV einhält. Jedenfalls bieten die\ngeltend gemachten \"unterschiedlichen\" Flächenangaben keinen Anlass, dass die Vorinstanz die ausgewiesenen Flächenmasse im Detail\nhätte vertieft überprüfen müssen, wie die Rekurrentin der Baubehörde\nvorwirft.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 13/20\n6.\nDie Rekurrentin rügt die Ausnahmebewilligung des Strasseninspektorats für die Unterschreitung des Strassenabstands. Weiter macht sie\ngeltend, dass der Werbepylon auch den Sondernutzungsplan D.___\nverletze.\n\n6.1 Sondernutzungspläne haben den Zweck, die im Rahmennutzungsplan enthaltene planungs- und baurechtliche Grundordnung in\nbestimmen Teilräumen zu ergänzen, weiter zu verfeinern oder – im\nzulässigen Rahmen – abzuändern (B. DEILLON, in Bereuter/Frei/Ritter\n[Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons\nSt.Gallen, a.a.O., Art. 23 N 1). Der Sondernutzungsplan D.___ legt mit\nMarkierungslinien gemäss Art. 24bis BauG Baubereiche fest, in welchen die Lage und die höchstzulässige horizontale Ausdehnung von\nBauten und Anlagen festgelegt werden. Sie gehen unter Vorbehalt einer anderen Regelung im Überbauungsplan allen anderen Abstandsvorschriften vor (Art. 24bis Abs. 2 BauG). Dies bedeutet, dass vorbehältlich einer anderen Regelung im Überbauungsplan bis an die Markierungslinien gebaut werden darf, nicht aber gebaut werden muss\n(HEER, a.a.O., N 151).\n\n6.2 Der Sondernutzungsplan D.___ sieht auf dem Baugrundstück\nden Baubereich B4 vor. Zu den Baulinien (richtig: Markierungslinien)\nführt Art. 7 besV aus, dass ausserhalb der Erdgeschossbaulinie Abstützungen zulässig sind. Im Baubereich B4 legt der Plan zudem gegenüber der Kantonsstrasse für das Erdgeschoss und für die Oberund Untergeschosse separate Markierungslinien fest, was zur Folge\nhat, dass das Erdgeschoss zu Gunsten eines Fussgängerbereichs zurückspringen muss. Der vorgelagerte Bereich bis zur Kantonsstrasse\nist als Verkehrsfläche und Fussgängerbereich ausgeschieden. Die\nFussgängerbereiche sind nach Art. 12 Abs. 1 besV von jeglichem Motorfahrzeugverkehr freizuhalten. Vorbehalten bleiben die im Plan bezeichneten gemischten Verkehrs- und Fussgängerbereiche. Die Aussenraummöblierung und die Beleuchtung haben nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen (Art. 21 Satz 3 besV).\n\n6.3 Kommt der Neubau wie hier gegenüber der Kantonsstrasse innerhalb eines mit Markierungslinien ausgeschiedenen Baubereichs zu\nliegen, ist nach dem Gesagten keine Ausnahmebewilligung des Kantons nötig, wenn dadurch der strassenrechtliche Strassenabstand unterschritten wird; die sondernutzungsrechtlichen Markierungslinien gehen in diesem Fall dem Strassenabstand vor. Die für die Abweichung\nnötige Interessenabwägung hat der Kanton bereits im Rahmen seiner\nGenehmigungsverfügung zum Überbauungsplan D.___ gemacht. Der\ngeplante Werbepylon soll vorliegend aber nicht bloss im strassenrechtlichen Strassenabstand, sondern zusätzlich ausserhalb des sondernutzungsrechtlichen Baubereichs im Verkehrs- und Fussgängerbereich zu stehen kommen. Vor einer ausnahmsweisen Bewilligung des\nStrasseninspektorats wäre somit von der Baubehörde vorab zu prüfen\ngewesen, ob auch vom Überbauungsplan ausnahmsweise abgewichen werden kann. Allerdings müsste für eine solche ausnahmsweise\n\n"}