{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=089a4c7608e8f79b6d398825d9666384", "Checksum": "2985c8b7bc2ae1ad32df7f6705d10434"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:22:04", "Checksum": "03a44b4822cd8afd9c66b6489ffecd4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 11/20\nstattungen erforderlich ist und auf andere Weise die Erstellung, Änderung oder der Unterhalt nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich wären. Die Modalitäten sind in Art. 112bis Abs. 2 EGZGB\ngeregelt. Da bei Bauarbeiten auf einem Grundstück der allfällige Einbezug einer Nachbarliegenschaft abschliessend durch das Privatrecht\ngeregelt wird, besteht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung im öffent-\nlich-rechtlichen Verfahren kein Koordinationsbedarf mit einer allenfalls\nnötigen Zustimmung eines betroffenen Nachbarn (VerwGE\nB/2015/277 und 280 vom 28. März 2017 Erw. 7.4.). Vielmehr genügt\nes, wenn der Baustelleninstallationsplan – wie vorliegend verlangt –\nvor Baubeginn eingereicht und genehmigt wird. Das Baudepartement\nhat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich entsprechend übernommen (BDE Nr. 30/2020 vom 21. April 2020 Erw. 4.4.2).\n\n4.4 Der nachgereichte Baustelleninstallationsplan sieht aber den\nEinbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor,\nwofür nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d des Strassengesetzes (sGS 732.1)\neine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist. Aus diesem Grund besteht – wie bei einer zusätzlich nötigen Konzession –\nein Koordinationsbedarf, weshalb deren Fehlen nicht erst im Rekursverfahrens geheilt werden kann. Daran ändert nichts, dass der Rekursgegnerin offenbar eine entsprechende Bewilligung (mündlich) in\nAussicht gestellt worden ist.\n\n4.5 Nach dem Gesagten kann der fehlende Baustelleninstallationsplan im vorliegenden Fall nicht erst nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens nachgereicht werden. Die Baubewilligung ist deshalb\nschon aus diesem Grund aufzuheben.\n\n5.\nDie Rekurrentin macht eine Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer geltend.\n\n5.1 Das Baugrundstück liegt nach dem geltenden Zonenplan in der\nKernzone K5a und im Plangebiet des Überbauungsplans D.___ mit\nbesonderen Vorschriften (besV). Gemäss diesem Plan ist das Baugrundstück dem Baugebiet B4 zugordnet. Demnach ist die maximale\nGeschosszahl wie folgt beschränkt: zwei Untergeschosse, vier Vollgeschosse, kein Dachgeschoss. Die maximale Gebäude- und Firsthöhe\nist auf 466,00 m ü. M. festgelegt (Art. 3 besV). In Art. 4 besV wird die\nkonkrete Nutzung der verschiedenen Geschosse bestimmt. Für das\nBaugebiet B4 ist die Nutzung der Untergeschosse offen, im Erd- und\nersten Obergeschoss ist eine gewerbliche Nutzung vorgeschrieben.\nIm zweiten und dritten Obergeschoss ist sowohl eine gewerbliche wie\nauch eine Wohnnutzung möglich. Die Ausnützung für den Baubereich\nB4 beträgt 695 m2, wobei zusätzliche 175 m2 nur zu Wohnzwecken\ngenutzt werden dürfen.\n\n5.2 Das Baugesuch weisst eine anrechenbare Fläche von insgesamt 722,08 m2 aus (Gewerbe: 690,21 m2 und Wohnen: 31,87 m2).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 12/20\nDie Rekurrentin stört sich nun daran, dass die Gesuchsunterlagen verschiedene Flächenmasse ausweisen würden, woraus ein Unterschied\nvon 4 m2 resultiere. Weiter werde der Aufgang zur Dachterrasse nicht\nangerechnet, obwohl sich dort ein anrechenbarer Vorraum mit einer\nanrechenbaren Fläche befinde. Damit werde die insgesamt zulässige\nFläche überschritten.\n\n5.3 Rügen sind substantiiert vorzubringen bzw. haben eine Begründung zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP). Eine Begründung ist ausreichend, wenn in der Begründung selbst Argumente vorgebracht werden, nach denen der angefochtene Entscheid auf einer fehlerhaften\nSachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Darüber hinaus gilt das Rügeprinzip. Rekurrenten haben demnach im Rekurs\nselbst konkret darzutun, in welchen Punkten die Baubewilligung unhaltbar sein soll. An der Rekursinstanz ist es lediglich zu prüfen, ob die\ngeltend gemachten Einwände stimmen, nicht aber, selber nach (Be-\nrechnungs-)Fehlern zu suchen, die nicht offensichtlich sind.\n\n"}