{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=089a4c7608e8f79b6d398825d9666384", "Checksum": "2985c8b7bc2ae1ad32df7f6705d10434"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:22:04", "Checksum": "03a44b4822cd8afd9c66b6489ffecd4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\n\n3.1 Die Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen haben zum Zweck, das Bauvorhaben zu veranschaulichen als Ergänzung zu den Baugesuchsunterlagen. Die Visierung soll vor allem\nNachbarn, Passanten oder Dritte auf ein geplantes Bauvorhaben aufmerksam machen. Den Visieren kommt somit in erster Linie eine Publizitätswirkung zu. Die Visiere dürfen grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Entscheid über das Baugesuch entfernt werden. Eine vorzeitige Entfernung ist hingegen möglich, sofern die Baubewilligungsbehörde dem zustimmt. Wurden die Visiere ohne deren Zustimmung\nentfernt, kann die Behörde die Wiederherstellung anordnen (M. MÖHR\nin: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 138 N 2 ff.). Bestehen\nDifferenzen zwischen Plan und Visieren, so geht der Plan bezüglich\nder exakten Masse den Visieren vor (B. HEER, St.Gallisches Bau- und\nPlanungsrecht, Bern 2003, N 886).\n\n3.2 Vorliegend war die Visierung des Neubaus und des Werbepylons an der Ortsbegehung zwar nicht mehr vorhanden, letzterer wurde\naber vor Ort auf Grund von Referenzpunkten ausgemessen und provisorisch nachvisiert. Entsprechend konnte der Standort zumindest\nungefähr festgelegt werden, natürlich ohne vom Geometer überprüft\nworden zu sein. Ohnehin nicht umstritten ist die Einordnung des Neubaus und dessen Höhe. Der Augenschein konnte somit dennoch\ndurchgeführt werden, weil die Rechtmässigkeit der vertikalen Ausdehnungen des Neubaus und die massgeblichen Sichtzonen sowie deren\nallfällige Beeinträchtigung, soweit diese umstritten sind, abschliessend\nauf Grund der Pläne beurteilt werden können. Auch für die umstrittene\nFrage, ob für die Erteilung der erteilten Ausnahmebewilligung im\nStrassenabstand die dafür nötigen besonderen Verhältnisse vorliegen,\nsind die Visiere bzw. ist eine allfällige kleinere Abweichung der nachgestellten Visiere ebenfalls nicht entscheidend, weil diese ebenfalls\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 10/20\nauf Grund der Pläne, die einer allenfalls falschen Visierung ohnehin\nvorgehen, abschliessend beantwortet werden kann. Davon abgesehen rügt die Rekurrentin nicht, dass der Neubau und der Werbepylon\nwährend der Auflagefrist gemäss Art. 81 BauG nicht ordnungsgemäss\nvisiert gewesen seien. Insofern wurde mit der eigenmächtigen Entfernung der Visiere lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt, was allein\nnoch kein Grund ist, die erteilte Baubewilligung aufzuheben.\n\n4.\nDie Rekurrentin macht geltend, dass sowohl für den Abbruch als auch\nfür den Neubau zwingend ihr Grundstück in Anspruch genommen werden müsse, weshalb ohne entsprechende Vereinbarung mit ihr weder\ndie Abbruch- noch die Baubewilligung geschützt werden könnten.\n\n4.1 Sowohl das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen, wie\nauch der Abbruch von Bauten bedarf einer Bewilligung (Art. 78 Abs. 1\nund Art. 79 Abs. 1 BauG). Die Bewilligungserfordernis für den Abbruch\ndient insbesondere dazu, dass die Bewilligungsbehörde die aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Behinderungen und Belästigungen der Nachbarschaft notwendigen Anordnungen treffen und\nden Abbruch oder die Beeinträchtigung schützenswerter oder erhaltenswerter Objekte verhindern kann (MÖHR, a.a.O., Art. 136 N 9 mit\nVerweis auf ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons\nBern N 27 zu Art. 1a BE-BauG).\n\n4.2 Vorliegend belegen sowohl der Alt- wie auch der Neubau praktisch das gesamte Baugrundstück. Dieses ist auf zwei Seiten vom\nGrundstück der Rekurrentin und auf den beiden anderen Seiten von\nöffentlichen Strassen umgeben. Bezüglich der Kantonsstrasse hat das\nStrasseninspektorat verfügt, dass diese für die Bauarbeiten nicht beansprucht werden dürfe. Mithin ist klar, dass das Nachbargrundstück\nder Rekurrentin und vermutungsweise auch die Gemeindestrasse\nwährend der Bauphase beansprucht werden müssen. Das am 18. Januar 2018 nachgereichte Baustelleninstallations- und Baustellenverkehrskonzept sieht denn auch einen \"zumutbaren Miteinbezug der\nNachbargrundstücke auf Basis des Hammerschlagsrechts\" vor, und\nzwar sowohl des Grundstücks Nr. 002 als auch der Strassenparzelle.\n\n4.3 Die Baubehörde hat die Abbruch- und Baubewilligung unter der\nAuflage erteilt, dass der Baustelleninstallationsplan und das Baustellenverkehrskonzept vor Baubeginn eingereicht und \"genehmigt\"\nwerde. Soweit für den Abbruch und die Errichtung oder Änderung eines Baus das Nachbargrundstück der Rekurrentin in Anspruch genommen werden muss, ist dafür der Zivilrichter zuständig. Art. 112bis\nAbs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EGZGB) regelt, dass ein nachbarliches\nGrundstück vorbehältlich öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die\nBenützung des öffentlichen Grunds betreten und vorübergehend benutzt werden kann, soweit die Inanspruchnahme für Erstellung, Änderung oder der Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausrüstungen und Aus-\n\n"}