{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=089a4c7608e8f79b6d398825d9666384", "Checksum": "2985c8b7bc2ae1ad32df7f6705d10434"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:22:04", "Checksum": "03a44b4822cd8afd9c66b6489ffecd4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\n\ncc) Die Rekurrentin lässt rügen, dass die Visierung unrechtmässig\nentfernt worden sei und dass die Containeranlagen ausserhalb des\nsonderbaurechtlichen Baubereichs erstellt werden sollten, der aber lediglich als Kundenparkplätze genutzt werden dürfe. Das Abbruchobjekt belege praktisch das gesamte Baugrundstück und werde von zwei\nStrassen und ihrem Grundstück begrenzt. Somit sei es gar nicht möglich, das Gebäude abzubrechen, ohne ihr Grundstück dafür zu beanspruchen.\n\nb) In der Folge verlangten die Rekurrentin und die Rekursgegnerin\nwiederholt um Fristerstreckung für die Stellungnahme zum Rekursaugenscheinprotokoll. Schliesslich wurde das Verfahren im Hinblick auf\neine gütliche Einigung sistiert. Am 25. bzw. 28. Januar 2019 teilten die\nRekurrentin und die Rekursgegnerin mit, dass die Verhandlungen gescheitert seien, worauf den Beteiligten erneut Frist zur Stellungnahme\nangesetzt wurde.\n\nc) In der Folge verzichtete die Vorinstanz, das Tiefbauamt und die\nKantonspolizei auf eine Stellungnahme.\n\nd) Die Rekurrentin lässt am 26. Februar 2019 erneut rügen, dass\ndas Bauvorhaben am Augenschein nicht mehr visiert gewesen sei. Sodann verweist sie auf Unterlagen des Überbauungsplans D.___, wonach der gemischte Verkehrs- und Fussgängerbereich einzig den Anlieferfahrzeugen diene und ansonsten vor jeglicher Behinderung freizuhalten sei.\n\ne) Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 lässt die Rekursgegnerin die\nBewilligung vom 26. Oktober 2000 nachreichen, mit welcher der heutige Vorplatz bewilligt worden ist. Dieser Platz sei als reiner Fussgängerbereich gestaltet, der so auch mit dem Neubau belassen werde.\nDer ohnehin nicht befahrbare Bereich bleibe auch weiterhin für die\nFussgänger nutzbar, auch wenn hier ein Pylon aufgestellt werde. Die\nContainerplätze seien weder im Einspracheverfahren noch in der Rekursbegründung beanstandet worden, womit darauf nicht weiter einzugehen sei. Diese seien zu Recht als Erschliessungsanlagen bewilligt worden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 8/20\nf) Die Rekursinstanz gab den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben\nvom 7. März 2019 Gelegenheit, sich zu den neuen Vorbringen zu äussern und listete nochmals die bereits am Rekursaugenschein angesprochenen kritischen Punkte auf, zumal die Bauherrin vor Ort in Aussicht gestellt hatte, ein entsprechendes Korrekturgesuch einzureichen.\nDie Rekurrentin nimmt mit Eingabe vom 5. April 2019 Kenntnis vom in\nAussicht gestellten Rekursentscheid. Die Rekursgegnerin verlangt\ngleichentags umfassende Akteneinsicht und eine weitere Fristerstreckung für die Stellungnahme und allfällige Projektanpassungen. Am\n29. Mai 2019 reicht sie einen Entscheid des Kreisgerichtes Y.___ vom\n27. März 2019 betreffend Verletzung einer Dienstbarkeit bzw. von Eigentum nach. Demnach hatte das Gericht zwischenzeitlich das Begehren der Rekurrentin abgewiesen, das am 5. September 2016 bewilligte Bauvorhaben der Rekursgegnerin zu untersagen. Dieses Urteil\nist am 9. April 2019 in Rechtskraft erwachsen. Aus der Kurzbegründung geht hervor, dass das Kurzprotokoll des Baudepartementes vom\n4. Mai 1994 kein Erwerbstitel für eine Dienstbarkeit darstelle und auch\nsonst keine privatrechtlichen Verpflichtungen enthalte. Auch die bereits am 23. Mai 2008 geschlossene Vereinbarung begründe keine\nPflicht zur Freihaltung eines Fussgängerbereichs. Privatrechtlich sei\nauch kein Strassenabstand von 4,8 m vereinbart worden. Des Weiteren hält die Rekursgegnerin an ihrem Rechtsstandpunkt fest. Für den\nFall, dass die Rekursinstanz in Bezug auf den Reklamepylon und den\nContainerstandort anderer Meinung sei, wäre nicht die Baubewilligung\nals Ganzes aufzuheben, sondern mit einer entsprechenden Auflage zu\nergänzen.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die vier Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf.\nEs ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und\ndurch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und\nB 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).\n\n1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 9/20\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Gestützt auf Art. 173 PBG werden die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nach\njenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hatte (Art. 173 Abs. 1\nPBG). Vorbehalten bleibt die Anwendung neuen Rechts, soweit es für\ndie Baugesuchsteller günstiger ist (Art. 173 Abs. 2 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am\n5. September 2016. Mithin sind vorliegend somit grundsätzlich weiterhin das Baugesetz und das kommunale Baureglement anwendbar.\n\n3.\nDie Rekurrentin rügt, dass die Visiere vorzeitig und insbesondere vor\ndem Rekursaugenschein entfernt und nicht wieder aufgestellt worden\nseien.\n\n"}