{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=089a4c7608e8f79b6d398825d9666384", "Checksum": "2985c8b7bc2ae1ad32df7f6705d10434"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:22:04", "Checksum": "03a44b4822cd8afd9c66b6489ffecd4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\n\n 2. Die Baubewilligung des Stadtrates Z.___ vom 5. September 2016 (Nr. 2016/137) sei aufzuheben und die\nBaugesuche (2015-16/17; 2016-182) seien vollumfänglich abzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Abbrucharbeiten seien\nnicht möglich, ohne dass das rekurrentische Grundstück Nr. 002 dafür\neinbezogen werde. Auch sei nicht klar, wie die angrenzenden Strassen davon betroffen seien. Feststehe einzig, dass ihr Grundstück und\ndie Strassen für die Abbrucharbeiten einbezogen werden müssten.\nDas Gleiche gelte für die Arbeiten am geplanten Neubau. Bevor die\nentsprechenden Bewilligungen erteilt werden könnten, müsse der Rekurrentin deshalb das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit zur\nStellungnahme zum entsprechenden Verkehrs- und Entsorgungskonzept gewährt werden. Da das Abbruch- und Baugesuch in diesen\nPunkten unvollständig sei, müsse es wegen Unvollständigkeit abgewiesen werden. Beim Neubau sei auf Grund unterschiedlicher Pläne\nunklar, wie gross die anrechenbaren Flächen seien bzw. diese seien\nohnehin falsch, weil der Aufgang zum Dach ebenfalls anzurechnen\nsei. Weiter seien die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unterschreitung des Strassenabstands nicht gegeben. Für den Werbepylon\nfehle die Ausnahmebewilligung im Strassenabstand, für die Aussenreklamen fehle das dafür nötige Konzept.\n\nC.\na) Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 9. November 2016\nauf einen Antrag und eine Vernehmlassung.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 17. November 2016 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch Dr.iur. David Brunner, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, die Rekurse seien vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Beschlüsse\ndes Stadtrats Z.___, die Ausnahmebewilligung des kantonalen Strasseninspektorats sowie sämtliche weiteren damit zusammenhängenden Bewilligungen seien zu bestätigen. Zur Begründung wird geltend\ngemacht, dass die Treppen vier- statt nur dreimal voll angerechnet\nworden seien, die Treppe auf das Dach nicht anzurechnen sei und die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 6/20\nAusnützungsziffer damit eingehalten werde. Bezüglich des gerügten\nStrassenabstands sei darauf hinzuweisen, dass die sonderbaurechtlichen Baulinien den baureglementarischen und strassengesetzlichen\nBestimmungen vorgingen. Mit Ausnahme für den Werbepylon wäre\nsomit die erteilte kantonale Ausnahmebewilligung unnötig. Der Pylon\nhabe ohne weiteres ausnahmsweise bewilligt werden können. Im Rahmen des Abbruchgesuchs sei nur der Endzustand zu prüfen, nicht der\nHergang. Gleichwohl enthalte das Abbruchgesuch auch genügend Angaben zum Abbruchvorgang. Zwar stimme es, dass gemäss Sondernutzungsplan ein Werbekonzept vorliegen müsse. Die nachgesuchten Reklamen seien aber das Konzept selbst.\n\nc) Am 5. Dezember 2016 nimmt die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Rekursgegnerin Stellung und weist auf zwei unterschiedliche\nPläne hin, woraus sich eine Differenz der anrechenbaren Fläche von\n4 m2 ergebe. Der Umstand allein, dass die Baubehörde auf dem rekurrentischen Grundstück ebenfalls einen Pylon im Strassenabstand\nbewilligt habe, verschaffe der Rekursgegnerin kein Gegenrecht. Anders als ihr eigener stelle der Pylon der Rekursgegnerin ein Sicherheitsrisiko dar, indem er die Sicht der Verkehrsteilnehmer auf die\nStrasse verdecke. Die vorgesehenen Abbrucharbeiten würden ihr\nGrundstück beeinträchtigen, weshalb es unerlässlich sei, dass sie sich\nvor Erteilung der Abbrucharbeiten dazu äussern könne.\n\nd) Mit Amtsbericht vom 9. Dezember 2016 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) aus, dass die Verkehrserschliessung in Ordnung sei.\nNamentlich die Sichtfelder in den Knoten D.___-Strasse/Kantonsstrasse Neubau/Supermarkt erfüllten die Normanforderungen. Der\nNeubau und die Reklameanlage halte den gesetzlichen Strassenabstand zwar nicht ein, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien aber erfüllt.\n\ne) Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 nimmt die Rekurrentin zum Amtsbericht Stellung und verdeutlicht nochmals, dass die nötige Ausnahmebewilligung für den Neubau fehle, weil auch dieser den\ngesetzlichen Strassenabstand nicht einhalte. Die erforderlichen Sichtweiten seien zwar eingezeichnet, aber nicht wie vom Tiefbauamt ausgeführt vom Gehwegrand, sondern ab dem Grenzverlauf des projektierten Verlaufs der E.___ Strasse gemessen. Unberücksichtigt gelassen habe das Strasseninspektorat auch den Umschlagplatz auf der\nD.___-Strasse und die damit zusammenhängende Anlieferungssituation. Der Werbepylon sei entgegen der Einschätzung des Tiefbauamtes ein Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer, die von der D.___-\nStrasse in die E.___-Strasse einbiegen wollten. Der Pylon widerspreche sodann dem Sondernutzungsplan.\n\nD.\na) Das Baudepartement führte am 9. Mai 2017 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten sowie je eines Vertreters des Strasseninspektorats und der Kantonspolizei, Abteilung Verkehrstechnik, einen Augenschein durch.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 7/20\naa) Die Verkehrsfachleute bestätigen vor Ort, dass die Erschliessung und Sichtzonen sowohl für den Fernverkehr wie auch für die privaten Ausfahrten in Ordnung seien. Der Werbepylon könne aus strassenrechtlicher Sicht bewilligt werden, wenn er einen Abstand zur\nStrasse von 0,5 m aufweise.\n\nbb) Die Rekursgegnerin stellt klar, dass auf der Dachterrasse keine\nanrechenbaren Flächen entstehen würden, sondern lediglich ein Deckel, der bei schönem Wetter aufgeklappt werde. Zum Werbegesuch\nführt sie aus, dass ihr das System des Werbekonzepts nicht klar gewesen sei und sie sich nun überlege, ein entsprechendes Korrekturgesuch nachzureichen.\n\n"}