{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=089a4c7608e8f79b6d398825d9666384", "Checksum": "2985c8b7bc2ae1ad32df7f6705d10434"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:22:04", "Checksum": "03a44b4822cd8afd9c66b6489ffecd4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 18.11.2020\nEntscheiddatum: 04.11.2020\n\nBDE 2020 Nr. 106\nArt. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den\nAbbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer\nklassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für\nden gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf\nmit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann\nnicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind\ndie Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur\nkoordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen.\n\nBDE 2020 Nr. 106 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n16-5641/16-5642/16-5643/16-5673\n\nEntscheid Nr. 106/2020 vom 4. November 2020\n\nRekurrentin A.___\nvertreten durch Dr.iur. Walter Locher, Rechtsanwalt,\nMuseumstrasse 35, 9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nRekursgegnerin B.___\nvertreten durch Dr.iur. David Brunner, Rechtsanwalt,\nHinterlauben 12, 9000 St.Gallen\n\nVorinstanz Stadtrat Z.___ (Beschlüsse Nrn. 2016/135, 2016/136, 2016/137\nvom 5. September 2016)\n\nBetreff Abbruchbewilligung Geschäftshaus GS-Nr. 001,\nBaubewilligung Neubau \"C.___\" GS-Nr. 001,\nEinspracheentscheid Abbruch, Neubau \"C.___\" GS-Nr. 001\nKantonale Ausnahmebewilligung vom 8. Oktober 2015 betreffend\nStrassenabstand GS-Nr. 001\nSachverhalt\n\nA.\na) Die B.___ ist Eigentümerin des 364 m2 grossen Grundstücks\nNr. 001, Grundbuch Z.___. Dieses liegt nach dem geltenden Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 19. Dezember 1995 in der\nKernzone K5a sowie im Plangebiet des Überbauungsplans D.___ vom\n14. Februar 1995. Nordöstlich grenzt die Liegenschaft an die E.___\nStrasse, eine Kantonsstrasse 2. Klasse, nördlich an die D.___-\nStrasse, eine Gemeindestrasse 2. Klasse. Südlich entlang des Baugrundstücks verläuft eine private Zufahrt auf dem Nachbargrundstück\nNr. 002. Dieses gehört der A.___, das mit einem Supermarkt überbaut.\n\nGrundstück Nr. 001\n\nGrundstück Nr. 002\n\nE.___-Strasse\n\nD.___-Strasse\n\nGrundstück Nr. 001\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 2/20\nb) Das Grundstück Nr. 001 ist mit einem Gewerbebau mit Flachdach mit zwei Ober- und einem Untergeschoss überbaut (Vers.-\nNr. 003). Darin ist das Kleidergeschäft C.___ AG, Z.___, domiziliert.\nDie unbebaute Fläche ist komplett versiegelt. Nördlich des Gebäudes\nbefinden sich Kundenparkplätze. Der Raum zwischen der Fahrbahn\nund dem Kleidergeschäft ist als breites Trottoir und als höhenmässig\nabgesetzter Vorplatz gestaltet.\n\nc) Am 19. September 2014 (Eingang bei der Gemeinde am 19. November 2014) stellte die Grundeigentümerin je ein separates Gesuch\nfür den Abbruch des heutigen Gebäudes Vers.-Nr. 003 und den Bau\neines neuen Geschäftshauses. Der Neubau soll unterirdisch mit der\nTiefgarage der A.___ verbunden werden. An der E.___ Strasse ist ein\nWerbe-Pylon und an der Ostfassade eine Leuchtreklame geplant. Im\nUntergeschoss sind Lager- und Technikräume vorgesehen, im Erdund ersten Obergeschoss sind hauptsächlich Gewerbeflächen, im\nzweiten Obergeschoss zusätzlich eine kleine Wohnung für den Abwart\ngeplant. Im dritten Obergeschoss soll ein Restaurant mit 50 Sitzplätzen (F.___ – Essen/Trinken/Musik) betrieben werden, auf dem Dach\nist eine Restaurantterrasse mit weiteren 50 Sitzplätzen vorgesehen.\n\nd) Innert Auflagefrist erhob die A.___, vertreten durch Dr.iur. Walter Locher, Rechtsanwalt, St.Gallen, am 22. Januar 2015 öffentlichrechtliche und privatrechtliche Einsprache gegen das Bauvorhaben.\nAuf Grund der Einsprache überarbeitete die Bauherrin das Gesuch\nund reichte dieses am 16. März 2016 wieder ein. Auch dagegen erhob\ndie A.___ am 20. April 2016 Einsprache. Mit Einsprachebegründung\nvom 2. Juni 2016 machte sie hauptsächlich Verletzungen des Überbauungsplans D.___ und privatrechtlicher Abmachungen geltend.\n\ne) Der Stadtrat erliess am 5. September 2016 folgende drei Beschlüsse:\n\nEinspracheentscheid:\n1. Die öffentlich-rechtliche Einsprache der A.___ wird im\nSinn der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Soweit die Einsprache darüber hinaus privatrechtlichen Charakter hat, wird der Einsprecherin gestützt\nauf Art. 84 Abs. 3 BauG zur Einleitung des Verfahrens\nauf den Zivilrechtsweg eine Frist von 14 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids gesetzt. Verstreicht diese\nFrist ungenutzt, fällt die privatrechtliche Einsprache\ndahin.\n\n3. Die Einsprecherin bezahlt die amtlichen Kosten von\nFr. 1'500.–.\n\nAbbruchbewilligung:\n1. Die Abbruchbewilligung für das Geschäftshaus (Assek. Nr. 003) wird im Sinne der Erwägungen erteilt.\n\n2. Die Bewilligungsgebühr wird auf Fr. 520.– festgesetzt.\n\n"}