Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 14/16 Rekurrentin verletzt. Diese Rechtsverletzung konnte im Rekursverfahren geheilt werden. Nachdem sich der Rekurs in der Sache als unbegründet erweist, sind der Rekurrentin für das materielle Unterliegen nur anteilsmässig amtliche Kosten aufzuerlegen, weil die Rekurserhebung insoweit berechtigt war, als der Rekurs der Beseitigung dieses Verfahrensfehlers gedient hat (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 90 f. mit weiteren Hinweisen).