Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt damit der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens. Entscheidend für die Kostenauflage ist hierbei, in welchem Ausmass dem Begehren eines Verfahrensbeteiligten gefolgt wird. Ohne Belang ist, mit welcher Begründung dieses Ergebnis erreicht wird. Die Rechtsvorgängerinnen der Rekurrentin haben in ihrer Rekursbegründung vom 31. August 2015 die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung der Baukommission betreffend Kü- chen- und Nasszellen-Einbau sowie die diesbezügliche Bewilligung des Baugesuchs anbegehrt.