Selbst wenn aufgrund der nachträglichen Entfernung noch Anpassungsarbeiten für die Wiederherstellung der Disponibelräume erforderlich sind, wird sich der Aufwand im bescheidenen Rahmen bewegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Vorinstanz auf die Entfernung des Badezimmers mit Spülbecken, WC und Dusche sogar verzichtet hat, weshalb die Wiederherstellungsmassnahmen sogar als äussert milde zu beurteilen sind. Daraus folgt, dass von einer Unverhältnismässigkeit der Beseitigung nicht gesprochen werden kann.