Wer ohne Bewilligung baut, nimmt dieses Risiko in Kauf und kann sich nicht auf die Unverhältnismässigkeit der Beseitigung berufen. Würde dieses wirtschaftliche Interesse dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands übergeordnet, könnte in kaum einem Fall mehr mit Erfolg eine Wiederherstellung verlangt werden (VerwGE B 14/1993 vom 17. Februar 1994 Erw. 3b, B 13/1993 vom 17. August 1993 Erw. 5c). Selbst wenn aufgrund der nachträglichen Entfernung noch Anpassungsarbeiten für die Wiederherstellung der Disponibelräume erforderlich sind, wird sich der Aufwand im bescheidenen Rahmen bewegen.