6.6 Die Entfernung der Terrassentüren und die Verkleinerung der Fenster im Untergeschoss ist erforderlich, und der damit verbundene Eingriff in das Eigentum der Rekurrentin kann als geringfügig qualifiziert werden. Das Interesse der Rekurrentin erschöpft sich im Wesentlichen in der nutzlosen Aufwendung für die fraglichen Bauteile und den Aufwand für deren Entfernung. Wer ohne Bewilligung baut, nimmt dieses Risiko in Kauf und kann sich nicht auf die Unverhältnismässigkeit der Beseitigung berufen.