Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands müssen gewöhnlich auch bauliche Massnahmen verfügt werden, weil ein blosses Nutzungsverbot regelmässig nicht genügt, um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands definitiv zu erreichen, da ein solches in der Regel ungeeignet ist, eine rechtswidrige Nutzung dauerhaft zu verhindern. So wäre deren Einhaltung ohne einen unverhältnismässigen Aufwand gar nicht kontrollierbar und würde die Kapazität der Vollzugsbehörde bei weitem sprengen, selbst wenn diese ernsthaft darum bemüht wäre, die rechtskonforme Nutzung auch tatsächlich durchzusetzen. Sind an sich zulässige Räume einer unrechtmässigen Nutzung zugeführt worden, so sind sie