BGE 98 Ia 271). Das Bundesgericht hat sodann in einem Urteil, das den Kanton St.Gallen betraf, erwogen, dass der Rückbau eines um 36 cm zu hohen Einfamilienhauses in der Wohnzone trotz massiver Rückbaukosten nicht unverhältnismässig sei (Urteil des Bundesgerichtes