Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 10/16 Zeitpunkt eine Überarbeitung des Überbauungsplan nicht einmal in Betracht zieht. Selbst wenn eine Änderung des Überbauungsplans angedacht wäre, würde das Verfahren einen Zeitraum über mehrere Monate bis Jahre beanspruchen. Daher ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig. 6. Es ist unbestritten, dass die Terrassentüren, deren Beseitigung der Gemeinderat angeordnet hat, ohne Bewilligung und damit formell rechtswidrig eingebaut wurden. Die Rekurrentin macht aber geltend, dass die verfügte Verkleinerung der Terrassentüren unverhältnismässig sei.