5.4 In der Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 im Rahmen der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren Nr. 19-3351) führte die Vorinstanz aus, dass sich die Grundlagen bei der Gesamtüberbauung M.___ nicht wesentlich geändert hätten, weshalb eine Überarbeitung des Überbauungsplans von Amtes wegen nicht erforderlich sei. Der Umstand allein, dass die Ausnützungsziffer für Bauten – die nach Baureglement beurteilt würden – abgeschafft worden sei, bedeute nicht, dass auch sämtliche Sondernutzungspläne diesbezüglich zu korrigieren seien. Die Volumina der Gebäude seien bewusst so gestaltet worden. Damit stellt die Vorinstanz klar, dass sie zum jetzigen