5.3 Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erschienen tatsächlich als fragwürdig, wenn die Begrenzung der maximal zulässigen Ausnützung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) im Rahmen einer Überarbeitung des Überbauungsplans M.___ zugunsten einer Baumassenziffer fallen würde und gewissermassen als lex mitior das umstrittene Bauvorhaben abdecken würde, mit der Folge, dass das (nachträgliche) Baugesuch bewilligt und von einer Wiederherstellung abgesehen werden könnte (vgl. dazu A. MARTI, Urteilsanmerkung, ZBl 113/2012 S. 616).