5. Dass das am 26. März 2015 eingereichte Baugesuch die maximal zulässige Ausnützung mit den drei zusätzlichen Wohnungen erheblich überschreitet und damit nicht bewilligungsfähig ist, wird von der Rekurrentin anerkannt und ist daher umbestritten. Nach wie vor ist hingegen streitig, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Hinblick auf die von ihr anbegehrte Änderung des Überbauungsplans M.___ (Ersatz der Ausnützungsziffer durch eine Baumassenziffer) verhältnismässig sei, weil der Wegfall der Ausnützungsziffer den Umbau und die Wohnnutzung ermöglichen würde und sie die Rekurrentin daher vor einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bewahren könnte.