Da das streitige Baugesuch nebst den baulichen Massnahmen und der Umnutzung der Disponibelräume in Haus C auch Fassadenänderungen an allen drei Häusern A, B und C umfasst, waren auch die Stockwerkeigentümer des Hauses A in ihrer Stellung als solche betroffen und daher am Rekursverfahren zu beteiligen.