2.3 Nachdem das Baudepartement über die gleich umfassende Kognition wie die Vorinstanz verfügt und diese Überprüfungsbefugnis auch ausübt, und die Rekurrentin das im Verfahren vor der Vorinstanz Versäumte nachholen konnte, gilt die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt. Allerdings ist der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen. 3. Im Weiteren rügt die Rekurrentin den Einbezug der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Haus A (Vers.-Nr. 005), welches über keine verfahrensgegenständliche Disponibelräume verfüge.