Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 8/16 Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies der Betroffenen mitzuteilen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 15 Abs. 2 VRP; VerwGE B 2008/159 vom 21. April 2009 Erw. 2). Da dies die Vorinstanz unterlassen hat, hat sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt.