1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Die Rekurrentin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz eine Verkleinerung der Terrassentüren – und damit eine Schlechterstellung gegenüber dem Beschluss der Baukommission vom 21. Mai 2015 – ohne Ankündigung verfügt habe.