g) Eine in der Folge eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde der Rekurrentin vom 18. April 2019 wurde mit Entscheid des Baudepartementes Nr. 49/2020 vom 27. Mai 2020 (Verfahrens Nr. 19- 3351) teilweise gutgeheissen, und die Vorinstanz wurde angehalten, über das Gesuch um Änderung des Überbauungsplans M.___ einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen. G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 7/16 Erwägungen