f) Mit Beschluss vom 24. Januar 2019 wurde die Rekurrentin vom Gemeinderat aufgefordert, die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft L.___strasse 15 beizubringen. Der Entscheid über die Änderung des Überbauungsplans M.___ werde bis zum Vorliegen der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zurückgestellt. In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass die Einleitung eines Sondernutzungsplanverfahrens ohne die Zustimmung der massgeblich betroffenen Eigentümer gemäss Stockwerkei- gentümer-Reglement und Verwaltungsordnung nicht möglich sei, zumal die gedeckten Aussenräume der möglichen Kleinwohnungen zum gemeinschaftlichen Teil gehörten.