Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 6/16 e) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte die Rekurrentin durch ihren Rechtsvertreter beim Gemeinderat erneut ein Gesuch um Änderung des Überbauungsplans M.___ mit identischem Begehren ein. Da durch das am 26. März 2015 eingereichte Baugesuch die maximal zulässige Ausnützung gemäss Art. 8 besV mit den drei zusätzlichen Wohnungen erheblich überschritten würde, habe es abgewiesen werden müssen. Gleichzeitig sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt worden.