D. a) Mit Vernehmlassung vom 23. November 2015 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass das Baugesuch bereits aus formellen Gründen nicht bewilligt werden könne, weil die betroffenen Stockwerkeigentümer nicht unterzeichnet hätten. Daher sei konsequenterweise der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Dazu gehöre auch, dass alle für den Einbau einer Wohnung getroffenen Massnahmen zurückzubauen seien. Im Gegensatz zur Baukommission habe sie die Beibehaltung je einer Terrassentür zum Aussenbereich als wesentliche Änderung mit Auswirkungen auf den zum gemeinschaftlichen Teil gehörenden Aussenbereich beurteilt.