Das private Interesse, den Benützern der Mehrzweckräume einen Zugang ins Freie zu ermöglichen, insbesondere auch einen zweiten Ausgang zu haben, Frischluft zuzuführen, ein wenig Tageslicht in den Raum zu lassen und weiteren Interessen, läge auf der Hand. Obwohl es keine speziellen Installationen für einen Kücheneinbau gebe, verlangten die Rekurrentinnen eine Richtigstellung, daher sei auch Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 4/16 Ziff. 5 aufzuheben. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz im Hauptpunkt gemäss Rekursbegründung vom 31. August 2015 dem Anliegen der Rekurrentinnen Rechnung getragen habe, sei der Kostenspruch nicht nachvollziehbar.