Daraus folge, dass eine Nutzung dieser Räume zu Wohnzwecken beim heutigen Zustand nicht in Frage komme, und daher die Verkleinerung bzw. der Rückbau der Terrassentüren nicht erforderlich sei. Die Abweichung (Terrassentüre bei zwei Mehrzweckräumen im Haus C sowie bei einem Mehrzweckraum im Haus B) vom bewilligten Projekt seien derart geringfügig, dass eine Wiederherstellung nicht in Frage komme. Das private Interesse, den Benützern der Mehrzweckräume einen Zugang ins Freie zu ermöglichen, insbesondere auch einen zweiten Ausgang zu haben, Frischluft zuzuführen, ein wenig Tageslicht in den Raum zu lassen und weiteren Interessen, läge auf der Hand.