Es gehe den Rekurrentinnen in erster Linie darum, die nicht begründbare Schlechterstellung gegenüber dem Beschluss der Baukommission Z.___ vom 21. Mai 2015 bezüglich Terrassentüren anzufechten. Ohne überhaupt Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt zu haben, habe die Vorinstanz eine Verkleinerung der Terrassentüren verfügt und habe damit ohne Ankündigung eine Verschlechterung der Position der J.___ AG vorgenommen, weshalb das rechtliche Gehör der Rekurrentinnen verletzt worden sei. Ein Zugang von den Mehrzweckräumen ins Freie sei nicht nur zweckmässig, sondern unbedingt angezeigt.