Etwas später sei diese Baubewilligung geringfügig dahingehend korrigiert worden, dass zwei zusätzliche Wohnungen in Haus A und nur eine zusätzliche 2 ½- Zimmerwohnung in das Haus B eingebaut worden sei. Im Haus A gebe es folglich keine verfahrensgegenständlichen Disponibelräume. Es gehe den Rekurrentinnen in erster Linie darum, die nicht begründbare Schlechterstellung gegenüber dem Beschluss der Baukommission Z.___ vom 21. Mai 2015 bezüglich Terrassentüren anzufechten.