Zur Begründung wird geltend gemacht, vorab sei nicht klar, warum die Stockwerkeigentümer der Liegenschaft an der L.___strasse 19 in das Verfahren aufgenommen worden seien. In der Baubewilligung Nr. 12/2008 vom 29. Januar 2009 für das Korrekturgesuch betreffend zusätzlicher Einbau von zwei 2 ½-Zimmerwohnungen sowie einer 3 ½- Zimmerwohnung sei festgehalten worden, dass damit die Ausnützungsziffer nach wie vor eingehalten sei. Etwas später sei diese Baubewilligung geringfügig dahingehend korrigiert worden, dass zwei zusätzliche Wohnungen in Haus A und nur eine zusätzliche 2 ½- Zimmerwohnung in das Haus B eingebaut worden sei.