Daraufhin reichte die damalige Bauherrschaft am 25. März 2015 ein nachträgliches Baugesuch für verschiedene bauliche Änderungen an den drei Gebäuden ein, u.a. auch für den Einbau von Kleinwohnungen anstelle von Disponibelräumen in Haus B (Einheit B8) und C (Einheiten C7 und C8). Am 21. Mai 2015 wies die Baukommission das Baugesuch aus formellen und materiellen Gründen ab und verfügte unter Androhung der Ersatzvornahme die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Gegen diesen Entscheid erhoben die J.___ AG, Y., und die K.___ GmbH, X., vetreten durch lic.iur. Markus Frei, Rechtsanwalt, St.Gallen, am 10. Juni 2015 Rekurs beim Gemeinderat Z.___.