Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine Überarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit rechtmässig (Erw. 5.3 f.). BDE 2020 Nr. 61 finden Sie im angehängten PDF-Dokument