BDE 2020 Nr. 61 Art. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die Rekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als Rekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung berücksichtigt (Erw.