{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=f687130bfde7f0c5878f9d76dfec32fa", "Checksum": "f27075a840b8d2d20ffc7e527cc6250d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:43:25", "Checksum": "91a3d7928c8e3cea6c817d3eb9b6697c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 14/16\nRekurrentin verletzt. Diese Rechtsverletzung konnte im Rekursverfahren geheilt werden. Nachdem sich der Rekurs in der Sache als\nunbegründet erweist, sind der Rekurrentin für das materielle\nUnterliegen nur anteilsmässig amtliche Kosten aufzuerlegen, weil die\nRekurserhebung insoweit berechtigt war, als der Rekurs der\nBeseitigung dieses Verfahrensfehlers gedient hat (R. HIRT, Die\nRegelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 90 f. mit weiteren\nHinweisen). Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Die Rekurrentin unterliegt in der Sache, obsiegt indessen\nin Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung. Es ist deshalb\nangemessen, ihr die amtlichen Kosten im Umfang von Fr. 2'500.–\naufzuerlegen. Die Vorinstanz trägt Fr. 1'000.–; auf deren Erhebung\nwird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n10.2 Der von der J.___ AG am 27. Oktober 2015 geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n11.\nDie Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n11.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n11.2 Die Rekurrentin hatte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Rekurs zu erheben. In materieller Hinsicht unterliegt sie jedoch vollständig. Es ist daher in Anwendung des Verursacherprinzips angezeigt,\nder Gehörsverletzung durch die Vorinstanz Rechnung zu tragen und\nder Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.\nWeil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung\nin Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 1'000.– festzulegen. Die\nEntschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs der A.___, X., wird abgewiesen.\n\nb) Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird der\nA.___ eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids\nangesetzt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 15/16\n2.\na) Die A.___ bezahlt eine anteilsmässige Entscheidgebühr von\nFr. 2'500.–.\n\nb) Der am 27. Oktober 2015 von der J.___ AG, Y., geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\nc) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von\nFr. 1'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.\n\n3.\nDas Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nim Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'000.–.\n\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 16/16\n"}