{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=f687130bfde7f0c5878f9d76dfec32fa", "Checksum": "f27075a840b8d2d20ffc7e527cc6250d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:43:25", "Checksum": "91a3d7928c8e3cea6c817d3eb9b6697c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 12/16\ngelten daher als bewilligt. Für das Haus C sah dieses Korrekturgesuch\nkeine Änderungen vor. Mitunter sind die bewilligten Korrekturpläne\n(Korrektur-Baueingabe Süd-West-Fassade / Nord-Ost-Fassade,\n1:100, genehmigt am 29. Januar 2009) massgeblich, und diese sehen\nan der Südwest-Fassade im Untergeschoss für die beiden Disponibelräume lediglich doppelflüglige Fenster vor.\n\n6.6 Die Entfernung der Terrassentüren und die Verkleinerung der\nFenster im Untergeschoss ist erforderlich, und der damit verbundene\nEingriff in das Eigentum der Rekurrentin kann als geringfügig qualifiziert werden. Das Interesse der Rekurrentin erschöpft sich im Wesentlichen in der nutzlosen Aufwendung für die fraglichen Bauteile und den\nAufwand für deren Entfernung. Wer ohne Bewilligung baut, nimmt dieses Risiko in Kauf und kann sich nicht auf die Unverhältnismässigkeit\nder Beseitigung berufen. Würde dieses wirtschaftliche Interesse dem\nöffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands übergeordnet, könnte in kaum einem Fall mehr mit Erfolg\neine Wiederherstellung verlangt werden (VerwGE B 14/1993 vom\n17. Februar 1994 Erw. 3b, B 13/1993 vom 17. August 1993 Erw. 5c).\nSelbst wenn aufgrund der nachträglichen Entfernung noch Anpassungsarbeiten für die Wiederherstellung der Disponibelräume erforderlich sind, wird sich der Aufwand im bescheidenen Rahmen bewegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die\nVorinstanz auf die Entfernung des Badezimmers mit Spülbecken, WC\nund Dusche sogar verzichtet hat, weshalb die Wiederherstellungsmassnahmen sogar als äussert milde zu beurteilen sind. Daraus folgt,\ndass von einer Unverhältnismässigkeit der Beseitigung nicht gesprochen werden kann.\n\n6.7 Wie der Augenschein ebenfalls gezeigt hat, wurden an der Süd-\nwest-Fassade von Haus C von den zwei Terrassentüren und drei\nFenstern bereits vier Fassadenöffnungen (davon eine Terrassentür)\nmit in Holzrahmen eingelassenen Verbundzementplatten verschlossen. Auch in der Einheit B8 im Haus B reichen von den eingebauten\nfünf Fenstern drei bis zum Boden. Zwei davon sind unverschlossen,\ndie übrigen drei sind wiederum mit der gleichen Holz-Verbundzement-\nplatten-Konstruktion verschlossen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 13/16\nWie die Rekurrentin am Augenschein selber ausführte, sei diese Konstruktion \"recht flexibel wieder zu entfernen\". Diese Spannvorrichtung\nwurde lediglich vor die Fenster bzw. vor die Terrassentüre eingebaut;\ndie Fenster und die verglasten Terrassentüren sind immer noch vorhanden. Diese Konstruktion vermag einer Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands nicht genügen. Die Terrassentüren und\nFenster sind zu entfernen, und die Fenster sind fachmännisch auf die\nbewilligte Grösse neu einzubauen.\n\n7.\nWeil die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid keine Frist zur\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands angesetzt hat, ist\ndiese neu zu verfügen. Entsprechend der angesetzten Frist der Baukommission in ihrem Beschluss vom 21. Mai 2015 wird für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine Frist von sechs Monaten\nab Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt.\n\n8.\nDie Rekurrentin rügt, dass der Kostenspruch der Vorinstanz nicht\nnachvollziehbar sei.\n\nNach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt damit der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe\ndes Obsiegens oder Unterliegens. Entscheidend für die Kostenauflage\nist hierbei, in welchem Ausmass dem Begehren eines Verfahrensbeteiligten gefolgt wird. Ohne Belang ist, mit welcher Begründung dieses\nErgebnis erreicht wird. Die Rechtsvorgängerinnen der Rekurrentin haben in ihrer Rekursbegründung vom 31. August 2015 die Aufhebung\nder Wiederherstellungsverfügung der Baukommission betreffend Kü-\nchen- und Nasszellen-Einbau sowie die diesbezügliche Bewilligung\ndes Baugesuchs anbegehrt. Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom\n21. September 2015 den Rekurs im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. Die Rekurrentin ist daher mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen, und die Vorinstanz hat ihren Rechtsvorgängerinnen zu Recht eine Entscheidgebühr auferlegt. Der Rekurs erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n9.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt hat, dieser Mangel jedoch im Rekursverfahren geheilt wurde. Nachdem feststeht, dass vorliegend auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aus rechtsstaatlichen\nÜberlegungen nicht verzichtet werden kann, ist der Rekurs abzuweisen.\n\n10.\n10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Wie aufgezeigt, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der\n\n"}