{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=f687130bfde7f0c5878f9d76dfec32fa", "Checksum": "f27075a840b8d2d20ffc7e527cc6250d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:43:25", "Checksum": "91a3d7928c8e3cea6c817d3eb9b6697c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492\n\n6.\nEs ist unbestritten, dass die Terrassentüren, deren Beseitigung der\nGemeinderat angeordnet hat, ohne Bewilligung und damit formell\nrechtswidrig eingebaut wurden. Die Rekurrentin macht aber geltend,\ndass die verfügte Verkleinerung der Terrassentüren\nunverhältnismässig sei.\n\n6.1 Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff dann stand, wenn er zur Erreichung des angestrebten\nZiels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, d.h. den zu seiner\nVerwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht. Ist eine\nAbweichung vom Gesetz jedoch gering und vermögen die berührten\nallgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den\nRückbau entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist ein Beseitigungsbefehl\nunverhältnismässig. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann\nsich auch der bösgläubige Bauherr berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung,\ndem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands\nerhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen\n(Urteil des Bundesgerichtes 1C_198/2018 vom 19. Februar 2018\nErw. 2.6; VerwGE B 2012/102 vom 21. August 2013 Erw. 5.1.1 f., je\nmit Hinweisen).\n\n6.2 Dass im vorliegenden Fall der Einbau von drei Wohnungen die\nAusnützungsziffer deutlich überschreitet, ist anhand der – bereits\ndurch das am 29. Januar 2009 bewilligte Korrekturgesuch – praktisch\nvollständig konsumierten Ausnützung (Ausnützungsreserve: 2 m2)\noffensichtlich und wird auch von der Rekurrentin ausdrücklich\nanerkannt.\n\n6.3 Ohne nennenswerte Ausnützungsreserve stellt der Einbau von\nanrechenbaren Wohnungen anstelle von nicht anrechenbaren Hobbyräumen keine geringfügige Abweichung vom Erlaubten dar. So hat das\nBundesgericht selbst die Verletzung der maximal zulässigen Höhe um\n78 cm (Urteil des Bundesgerichtes 1P.627/2003 vom 24. Dezember\n2003), 9 cm bis 70 cm bzw. um knapp 1 m sowie die Verletzung von\nGrenzabständen um 1 m als nicht unbeträchtlich bzw. nicht unbedeutend qualifiziert (BGE 108 Ia 218; ZBl 84 [1983], S. 286; BGE 98 Ia\n271). Das Bundesgericht hat sodann in einem Urteil, das den Kanton\nSt.Gallen betraf, erwogen, dass der Rückbau eines um 36 cm zu hohen Einfamilienhauses in der Wohnzone trotz massiver Rückbaukosten nicht unverhältnismässig sei (Urteil des Bundesgerichtes\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 11/16\n1P.708/2006 / 1P.710/2006 vom 13. April 2007). Auch eine Zweckentfremdung ganzer Bauten oder von Gebäudeteilen wird als nicht geringfügig gewertet (VerwGE B 2006/42, 43, 44 vom 14. September\n2006 Erw. 3b mit Hinweisen). Das erhebliche öffentliche Interesse an\nder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht auch aus\npräjudiziellen Gründen. Grundeigentümer, die sich über geltende Vorschriften und Bewilligungen hinwegsetzen, sollen nicht bessergestellt\nwerden als diejenigen, die den vorgeschriebenen Verfahrensweg einschlagen und sich an die entsprechenden Vorschriften halten.\n\n6.4 Als Wiederherstellungsmassnahme hat die Vorinstanz die Entfernung der Terrassentüren und Reduktion der Fenstergrössen auf\ndas bewilligte Mass sowie den Rückbau der Installationen für den Einbau von Küchen und ein Nutzungsverbot für die Disponibelräume zu\nWohn- und Gewerbezwecken erlassen. Zur Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands müssen gewöhnlich auch bauliche Massnahmen verfügt werden, weil ein blosses Nutzungsverbot regelmässig\nnicht genügt, um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands\ndefinitiv zu erreichen, da ein solches in der Regel ungeeignet ist, eine\nrechtswidrige Nutzung dauerhaft zu verhindern. So wäre deren Einhaltung ohne einen unverhältnismässigen Aufwand gar nicht kontrollierbar und würde die Kapazität der Vollzugsbehörde bei weitem sprengen, selbst wenn diese ernsthaft darum bemüht wäre, die rechtskonforme Nutzung auch tatsächlich durchzusetzen. Sind an sich zulässige\nRäume einer unrechtmässigen Nutzung zugeführt worden, so sind sie\ndurch wirksame bauliche Massnahmen (Zumauern oder Verkleinern\nvon Fenstern, Entfernen von Installationen und Einrichtungen usw.) für\ndiese Nutzung unbrauchbar zu machen (ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz\ndes Kantons Bern, 5. Aufl., Bern 2020, N 10 zu Art. 46; BVR 1992\nS. 19 ff.; Urteil des Bundesgerichtes 1C_135/2016 vom 1. September\n2016 Erw. 4).\n\n6.5 Küchen, Badezimmer und eine ausreichende Belichtung ermöglichen eine Wohnnutzung der Disponibelräume. Diese fraglichen Bauteile spielen somit eine zentrale Rolle für die Ermöglichung der unzulässigen Nutzung. Die verfügte Entfernung der Terrassentüren, die\nVerkleinerung der Fensterflächen sowie die Entfernung der Kücheninstallationen wären zweifellos geeignet, eine Wohnnutzung zu unterbinden. Anlässlich des Augenscheins wurden keine besonderen Installationen für die Erstellung einer Küche festgestellt, sondern lediglich zwei Dreifachstecker. Die verfügte Wiederherstellung beschränkt\nsich deshalb auf den Rückbau der Terrassentüren auf Fenstergrösse\nsowie die Verkleinerung der Fenster auf das bewilligte Mass. Für die\nHäuser A und B bedeutet dies, dass die Fenstergrössen und Anzahl\ngemäss Plan \"Änderung zur Einreichung Nr. 12/2008\" am 11. November 2011 bewilligt worden sind. Im Korrekturgesuch vom 8. August\n2011 wurden im Kurzbeschrieb zwar lediglich technische Anpassungen der Tiefgarage mit Technikraum, der Kanalisationsleitungen sowie\nam Lüftungskonzept und am Brandschutz ausgeführt; im oberwähnten\nPlan wurden aber Änderungen an der Fassade der Häuser A und B\nrot bzw. gelb eingezeichnet. Sie waren farblich gekennzeichnet und\n\n"}