{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=f687130bfde7f0c5878f9d76dfec32fa", "Checksum": "f27075a840b8d2d20ffc7e527cc6250d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:43:25", "Checksum": "91a3d7928c8e3cea6c817d3eb9b6697c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492\n\n2.3 Nachdem das Baudepartement über die gleich umfassende\nKognition wie die Vorinstanz verfügt und diese Überprüfungsbefugnis\nauch ausübt, und die Rekurrentin das im Verfahren vor der Vorinstanz\nVersäumte nachholen konnte, gilt die festgestellte Verletzung des\nrechtlichen Gehörs als geheilt. Allerdings ist der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Kostenverteilung Rechnung zu\ntragen.\n\n3.\nIm Weiteren rügt die Rekurrentin den Einbezug der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Haus A (Vers.-Nr. 005), welches über keine\nverfahrensgegenständliche Disponibelräume verfüge.\n\nDa das streitige Baugesuch nebst den baulichen Massnahmen und\nder Umnutzung der Disponibelräume in Haus C auch Fassadenänderungen an allen drei Häusern A, B und C umfasst, waren auch die\nStockwerkeigentümer des Hauses A in ihrer Stellung als solche betroffen und daher am Rekursverfahren zu beteiligen.\n\n4.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz in Kraft getreten\nund das Baugesetz vom 6.Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG)\naufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 173 PBG\nwerden indessen die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen\nBaubewilligungsverfahren grundsätzlich nach jenem Recht beurteilt,\ndas im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der\nBaubewilligungsbehörde Gültigkeit hatte (Art. 173 PBG), was gestützt\nauf Art. 159 Abs. 3 PBG auch für Wiederherstellungsverfahren gilt.\nDer erstinstanzliche Beschluss erging am 21. Mai 2015 und damit vor\ndem Inkrafttreten des PBG. Mithin sind vorliegend weiterhin das\nBaugesetz und das kommunale Baureglement anwendbar.\n\n5.\nDass das am 26. März 2015 eingereichte Baugesuch die maximal\nzulässige Ausnützung mit den drei zusätzlichen Wohnungen erheblich\nüberschreitet und damit nicht bewilligungsfähig ist, wird von der\nRekurrentin anerkannt und ist daher umbestritten. Nach wie vor ist\nhingegen streitig, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands im Hinblick auf die von ihr anbegehrte Änderung des\nÜberbauungsplans M.___ (Ersatz der Ausnützungsziffer durch eine\nBaumassenziffer) verhältnismässig sei, weil der Wegfall der\nAusnützungsziffer den Umbau und die Wohnnutzung ermöglichen\nwürde und sie die Rekurrentin daher vor einer Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands bewahren könnte.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 9/16\n5.1 Nach Art. 130 Abs. 2 BauG kann die zuständige Gemeindebehörde die Entfernung oder die Abänderung rechtswidrig ausgeführter\nBauten und Anlagen sowie die Wiederherstellung des früheren Zustands verfügen, wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften\noder den genehmigten Plänen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird.\n\n5.2 Die Anordnung einer Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands stellt eine Eigentumsbeschränkung dar. Sie ist\nverfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie gemäss Art. 36 der\nBundesverfassung (SR 101) auf einer gesetzlichen Grundlage beruht,\nim öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Der Anordnung\nder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt aber ein\nmassgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des\nRaumplanungs- und Baurechts zu. Werden illegal errichtete, dem\nRaumplanungsrecht widersprechende Bauten und Anlagen nicht\nbeseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird rechtswidriges\nVerhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die\nauch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher\ngrundsätzlich beseitigt werden. Die Anordnung des Abbruchs bereits\nerstellter Bauten und Anlagen kann jedoch nach den allgemeinen\nPrinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder\nteilweise) ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall,\nwenn der Rückbau unverhältnismässig wäre, wenn die Abweichung\nvom Erlaubten nur unbedeutend ist, wenn Gründe des\nVertrauensschutzes der Wiederherstellung entgegenstehen oder\ndiese aufgrund des Zeitablaufs verwirkt ist (vgl. zum Ganzen VerwGE\nB 2016/38 vom 12. März 2018 Erw. 7.3 mit Hinweisen).\n\n5.3 Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands erschienen\ntatsächlich als fragwürdig, wenn die Begrenzung der maximal\nzulässigen Ausnützung mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) im\nRahmen einer Überarbeitung des Überbauungsplans M.___\nzugunsten einer Baumassenziffer fallen würde und gewissermassen\nals lex mitior das umstrittene Bauvorhaben abdecken würde, mit der\nFolge, dass das (nachträgliche) Baugesuch bewilligt und von einer\nWiederherstellung abgesehen werden könnte (vgl. dazu A. MARTI,\nUrteilsanmerkung, ZBl 113/2012 S. 616).\n\n5.4 In der Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 im Rahmen der\nRechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren Nr. 19-3351) führte die\nVorinstanz aus, dass sich die Grundlagen bei der Gesamtüberbauung\nM.___ nicht wesentlich geändert hätten, weshalb eine Überarbeitung\ndes Überbauungsplans von Amtes wegen nicht erforderlich sei. Der\nUmstand allein, dass die Ausnützungsziffer für Bauten – die nach\nBaureglement beurteilt würden – abgeschafft worden sei, bedeute\nnicht, dass auch sämtliche Sondernutzungspläne diesbezüglich zu\nkorrigieren seien. Die Volumina der Gebäude seien bewusst so\ngestaltet worden. Damit stellt die Vorinstanz klar, dass sie zum jetzigen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 10/16\nZeitpunkt eine Überarbeitung des Überbauungsplan nicht einmal in\nBetracht zieht. Selbst wenn eine Änderung des Überbauungsplans\nangedacht wäre, würde das Verfahren einen Zeitraum über mehrere\nMonate bis Jahre beanspruchen. Daher ist das streitige Baugesuch\nauch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig.\n\n"}