{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=f687130bfde7f0c5878f9d76dfec32fa", "Checksum": "f27075a840b8d2d20ffc7e527cc6250d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:43:25", "Checksum": "91a3d7928c8e3cea6c817d3eb9b6697c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 6/16\ne) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte die Rekurrentin\ndurch ihren Rechtsvertreter beim Gemeinderat erneut ein Gesuch um\nÄnderung des Überbauungsplans M.___ mit identischem Begehren\nein. Da durch das am 26. März 2015 eingereichte Baugesuch die maximal zulässige Ausnützung gemäss Art. 8 besV mit den drei zusätzlichen Wohnungen erheblich überschritten würde, habe es abgewiesen\nwerden müssen. Gleichzeitig sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt worden. Es mache aber wenig Sinn, jetzt eine\nWiederherstellung vorzunehmen, wenn nach der ohnehin zu erfolgenden Anpassung der besonderen Vorschriften an die neue Rechtslage,\ndie Wiederherstellung wiederum rückgängig gemacht werden könnte.\nDeshalb sei die Gesuchstellerin gezwungen, die Änderung des Überbauungsplans dahingehend zu beantragen, dass künftig nicht mehr\nauf die Ausnützungs-, sondern auf die Baumassenziffer abgestellt\nwürde und diese so festzulegen sei, dass die erstellten Bauvolumen\nerhalten blieben und im Sinn einer inneren Verdichtung voll genutzt\nwerden könnten. Damit werde ermöglicht, dass die derzeit nicht genutzten Disponibelräume in Kleinwohnungen umgewandelt werden\nkönnten.\n\nf) Mit Beschluss vom 24. Januar 2019 wurde die Rekurrentin vom\nGemeinderat aufgefordert, die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft L.___strasse 15 beizubringen. Der\nEntscheid über die Änderung des Überbauungsplans M.___ werde bis\nzum Vorliegen der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zurückgestellt. In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass die\nEinleitung eines Sondernutzungsplanverfahrens ohne die Zustimmung der massgeblich betroffenen Eigentümer gemäss Stockwerkei-\ngentümer-Reglement und Verwaltungsordnung nicht möglich sei, zumal die gedeckten Aussenräume der möglichen Kleinwohnungen zum\ngemeinschaftlichen Teil gehörten.\n\ng) Eine in der Folge eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde der Rekurrentin vom 18. April 2019 wurde mit Entscheid des\nBaudepartementes Nr. 49/2020 vom 27. Mai 2020 (Verfahrens Nr. 19-\n3351) teilweise gutgeheissen, und die Vorinstanz wurde angehalten,\nüber das Gesuch um Änderung des Überbauungsplans M.___ einen\nanfechtbaren Entscheid zu erlassen.\n\nG.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 7/16\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrentin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz eine Verkleinerung der Terrassentüren – und\ndamit eine Schlechterstellung gegenüber dem Beschluss der Baukommission vom 21. Mai 2015 – ohne Ankündigung verfügt habe.\n\n2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 VRP ist Personen und Behörden, gegen die\nsich eine Eingabe richtet, grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst im Wesentlichen\ndas Recht, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung des Betroffenen\neingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen; zudem besteht ein Anspruch\ndarauf, dass die Äusserungen der Beteiligten durch die betreffende\nInstanz ernsthaft geprüft und die Gründe für die Entscheidung genannt\nund der getroffene Entscheid mitgeteilt werden (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 78\nmit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, seine Verletzung führt in der Regel zu einer Aufhebung\ndes angefochtenen Entscheids. Eine Heilung der Verletzung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis möglich, wenn die Verletzung nicht\nbesonders schwer wiegt, und wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl\nden Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser\nVoraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die\nRückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (RIZVI/RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen\n2020, Art. 15 N 11). Auch im Fall einer Heilung ist die Gehörsverletzung bei der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (RIVZI/RISI, a.a.O., Art. 15 N 32).\n\n2.2 Die Vorinstanz als Rekursbehörde ist an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden (Art. 56 Abs. 1 VRP). Grundsätzlich ist sie auch\nbefugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung\nder Rekurrentin zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 8/16\nSchlechterstellung in Betracht, hat sie dies der Betroffenen mitzuteilen\nund ihr das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 15 Abs. 2 VRP;\nVerwGE B 2008/159 vom 21. April 2009 Erw. 2). Da dies die Vorinstanz unterlassen hat, hat sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der\nRekurrentin verletzt.\n\n"}