{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=f687130bfde7f0c5878f9d76dfec32fa", "Checksum": "f27075a840b8d2d20ffc7e527cc6250d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:43:25", "Checksum": "91a3d7928c8e3cea6c817d3eb9b6697c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 23. November 2015 beantragt die\nVorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass das Baugesuch bereits aus formellen Gründen nicht bewilligt werden könne, weil die betroffenen Stockwerkeigentümer nicht\nunterzeichnet hätten. Daher sei konsequenterweise der rechtmässige\nZustand wiederherzustellen. Dazu gehöre auch, dass alle für den Einbau einer Wohnung getroffenen Massnahmen zurückzubauen seien.\nIm Gegensatz zur Baukommission habe sie die Beibehaltung je einer\nTerrassentür zum Aussenbereich als wesentliche Änderung mit Auswirkungen auf den zum gemeinschaftlichen Teil gehörenden Aussenbereich beurteilt.\n\nb) Die Rekursgegner liessen sich nicht vernehmen.\n\nE.\nDas Baudepartement führte am 27. Oktober 2016 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten einen Augenschein durch. Dabei wurde u.a.\nfestgestellt, dass die Einheit C8 im Untergeschoss des Hauses C ein\nvoll ausgebauter, mit Bodenheizung ausgestatteter Raum mit Plattenund Laminatboden ist. Der Raum verfügt über mehrere elektrische Anschlüsse, insbesondere sind im Bereich der im streitigen Baugesuch\nvorgesehenen Küche zwei Dreifachstecker montiert. Im Weiteren verfügt die Einheit über ein separates Badezimmer mit Spülbecken, WC\nund Dusche. Von den eingebauten drei Fenstern und zwei Terrassentüren ist eine Terrassentüre als solche noch verwendbar. Es handelt\nsich dabei um die mittlere Fassadenöffnung im Bereich der bestehenden, dem Raum vorgelagerten und bewilligten Terrasse. Die übrigen\nvier Fassadenöffnungen wurden mit in Holzrahmen eingelassenen\nVerbundzementplatten verschlossen.\n\nDie Einheit C7 ist ebenfalls ein durchgängiger, mit Bodenheizung ausgestatteter Raum und wird als Hobby- und Abstellraum benützt. Er ist\nmit einem Spülbecken, WC-Anschluss-Installationen, Tische, Regale\nund einem Gefrierschrank ausgestattet. Von den eingebauten drei\nTerrassentüren und zwei Fenstern sind noch zwei Terrassentüren als\nsolche verwendbar. Dabei handelt es sich um die äusseren beiden\nFassadenöffnungen im Bereich der Terrasse. Die übrigen drei Fassadenöffnungen wurden wiederum mit der gleichen Konstruktion verschlossen und die Aussenseite verputzt.\n\nDie Einheit B8 in Haus B ist ein durchgängiger, bodenbeheizter Raum.\nDer nicht ausgebaute Raum weist einen Betonboden auf und ist mit\nelektrischen Anschlüssen sowie einer Öffnung zur Steig- und Fallzone\nversehen. Von den eingebauten fünf Fenstern sind drei davon bodenlang, sind aber aufgrund ihrer Konstruktion keine Terrassentüren. Zwei\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 5/16\ndavon sind unverschlossen, die übrigen drei sind mit der gleichen\nHolz-Verbundzementplatten-Konstruktion verschlossen.\n\nF.\na) In der Folge fand ein Grundeigentümer- und Parteiwechsel im\nRekursverfahren statt. Die neue Grundeigentümerin und nunmehr Rekurrentin A.___, vertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, St.Gallen, gelangte mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 an den\nGemeinderat Z.___ und ersuchte ihn, den angefochtenen Rekursentscheid vom 21. September 2015 in Wiedererwägung zu ziehen, aufzuheben und das Verfahren an die Baukommission zurückzuweisen\nund – infolge der neuen Bestimmungen (Wegfall der Ausnützungsziffer) des am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) – die Umnutzung der Disponibelräume in Kleinwohnungen zu bewilligen.\n\nb) Mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 trat der Gemeinderat auf\ndas Wiedererwägungsgesuch nicht ein, weil für die in Frage stehenden Liegenschaften die besonderen Bestimmungen zum Überbauungsplan die maximal zulässige Ausnützung festlege und diese den\nBestimmungen des Baureglements vorgingen.\n\nc) Mit Eingabe vom 29. August 2018 beantragte die Rekurrentin\ndurch ihren Rechtsvertreter beim Gemeinderat, es sei der auf der Ausnützungsziffer beruhende Überbauungsplan M.___ vom 19. Mai 2008\nzu überprüfen und – in Übereinstimmung mit den heutigen gesetzlichen Vorschriften – die Baumassenziffer mindestens so festzulegen,\ndass die bis heute im Plangebiet realisierten Baukörper der allenfalls\nin Art. 8 Abs. 1 besV festzulegenden Baumassenziffer entsprächen.\nZur Begründung wird zusammenfassend geltend gemacht, dass die\nmit dem Wegfall der Ausnützungsziffer im PBG\nmassgeblichen Umstände, die im Zeitpunkt des Erlasses des Überbauungsplans M.___ entscheidend gewesen seien, zu wesentlichen\nTeilen weggefallen seien. Zusätzlich bestehe kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung, weil im\nRahmen der Anpassung der Rahmennutzungspläne – die fraglos auch\neine Anpassung der Sondernutzungspläne bewirke – der Übergang\nder Massgeblicherklärung der Baumassenziffer anstelle der Ausnützungsziffer vorprogrammiert sei. Mithin sei jedenfalls von einer erheblichen Änderung der Verhältnisse auszugehen, womit das Anliegen\nder Rekurrentin nicht nur zu prüfen, sondern diesem auch stattzugeben sei.\n\nd) Mit Schreiben vom 4. September 2018 teilte die Bauverwaltung\nmit, dass die Prüfung der Unterlagen ergeben habe, dass die Vollmacht fehlerhaft sei, weshalb die eingereichten Unterlagen retourniert\nwürden. Im Hinblick auf die Beurteilung eines allfälligen neuen Gesuchs sei zusätzlich ein Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaften im Perimeter des Überbauungsplans einzureichen.\n\n"}