{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=f687130bfde7f0c5878f9d76dfec32fa", "Checksum": "f27075a840b8d2d20ffc7e527cc6250d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:43:25", "Checksum": "91a3d7928c8e3cea6c817d3eb9b6697c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 2/16\nSüdostseite, wo zusätzlich zwei Terrassentüren rot eingetragen\nwurden. Anlässlich eines Augenscheins durch die Bauverwaltung\nwurde festgestellt, dass die Bauausführung nicht den bewilligten\nPlänen entsprach. Daraufhin reichte die damalige Bauherrschaft am\n25. März 2015 ein nachträgliches Baugesuch für verschiedene\nbauliche Änderungen an den drei Gebäuden ein, u.a. auch für den\nEinbau von Kleinwohnungen anstelle von Disponibelräumen in Haus B\n(Einheit B8) und C (Einheiten C7 und C8). Am 21. Mai 2015 wies die\nBaukommission das Baugesuch aus formellen und materiellen\nGründen ab und verfügte unter Androhung der Ersatzvornahme die\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Gegen diesen\nEntscheid erhoben die J.___ AG, Y., und die K.___ GmbH, X., vetreten\ndurch lic.iur. Markus Frei, Rechtsanwalt, St.Gallen, am 10. Juni 2015\nRekurs beim Gemeinderat Z.___.\n\nb) Mit Beschluss vom 21. September 2015 verweigerte der\nGemeinderat die Baubewilligung für die baulichen Massnahmen und\ndie Umnutzung der Disponibelräume in Kleinwohnungen an den\nGebäuden A, B und C, soweit er darauf eintrat und verfügte wie folgt:\n\n1. Der Rekurs wird, soweit darauf einzutreten ist, im\nSinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. In teilweiser Änderung des Beschlusses der\nBaukommission vom 10. Juni 2015 sind sämtliche\nTüren ins Freie in den Disponibelräumen, gemäss\nursprünglich bewilligten Plänen, zu Fenstern zu\nverkleinern.\n\n3. Die Fenstergrössen sind auf die bewilligten\nDimensionen zu verkleinern.\n\n4. Auf den Rückbau der sanitären Installationen in den\nDisponibelräumen wird verzichtet. Die Nutzung der\nDisponibelräume zu Wohnzwecken oder zu\nGewerbezwecken wird ausdrücklich untersagt.\n\n5. Die Installationen für den Einbau von Küchen sowie\neine gewerbliche Nutzung der Räume sind zu\nentfernen.\n\n6. Für diesen Entscheid wird eine Gebühr von Fr. 500.–\nerhoben. Dieser wird mit dem von der J.___ AG\ngeleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–\nverrechnet.\n\n7. (Protokollauszug)\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 3/16\nC.\nMit Eingabe vom 12. Oktober 2015 erhoben die J.___ AG und die\nK.___ GmbH durch ihren Rechtsvertreter Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 9. November 2015 werden folgende\nAnträge gestellt:\n\n1. Es seien Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 5 und Ziffer 6 des angefochtenen Beschlusses vom 21. September 2015\naufzuheben;\n\n2. unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, vorab sei nicht klar, warum die\nStockwerkeigentümer der Liegenschaft an der L.___strasse 19 in das\nVerfahren aufgenommen worden seien. In der Baubewilligung\nNr. 12/2008 vom 29. Januar 2009 für das Korrekturgesuch betreffend\nzusätzlicher Einbau von zwei 2 ½-Zimmerwohnungen sowie einer 3 ½-\nZimmerwohnung sei festgehalten worden, dass damit die\nAusnützungsziffer nach wie vor eingehalten sei. Etwas später sei\ndiese Baubewilligung geringfügig dahingehend korrigiert worden, dass\nzwei zusätzliche Wohnungen in Haus A und nur eine zusätzliche 2 ½-\nZimmerwohnung in das Haus B eingebaut worden sei. Im Haus A\ngebe es folglich keine verfahrensgegenständlichen Disponibelräume.\nEs gehe den Rekurrentinnen in erster Linie darum, die nicht\nbegründbare Schlechterstellung gegenüber dem Beschluss der\nBaukommission Z.___ vom 21. Mai 2015 bezüglich Terrassentüren\nanzufechten. Ohne überhaupt Gelegenheit zu einer Stellungnahme\ngehabt zu haben, habe die Vorinstanz eine Verkleinerung der\nTerrassentüren verfügt und habe damit ohne Ankündigung eine\nVerschlechterung der Position der J.___ AG vorgenommen, weshalb\ndas rechtliche Gehör der Rekurrentinnen verletzt worden sei. Ein\nZugang von den Mehrzweckräumen ins Freie sei nicht nur\nzweckmässig, sondern unbedingt angezeigt. Dass dies vertretbar sei,\nhabe auch die Baukommission in der Verfügung vom 21. Mai 2015\nausdrücklich festgehalten. Zwischenzeitlich seien die Fenster\nverschlossen worden. Damit seien die Fensterflächen derart stark\nverkleinert worden, dass diese insbesondere auch unter Beibehaltung\nder Terrassentüren weniger als zehn Prozent der Fassadenfläche\n(recte: wohl Bodenfläche gemeint) ausmachten. Daraus folge, dass\neine Nutzung dieser Räume zu Wohnzwecken beim heutigen Zustand\nnicht in Frage komme, und daher die Verkleinerung bzw. der Rückbau\nder Terrassentüren nicht erforderlich sei. Die Abweichung\n(Terrassentüre bei zwei Mehrzweckräumen im Haus C sowie bei\neinem Mehrzweckraum im Haus B) vom bewilligten Projekt seien\nderart geringfügig, dass eine Wiederherstellung nicht in Frage komme.\nDas private Interesse, den Benützern der Mehrzweckräume einen\nZugang ins Freie zu ermöglichen, insbesondere auch einen zweiten\nAusgang zu haben, Frischluft zuzuführen, ein wenig Tageslicht in den\nRaum zu lassen und weiteren Interessen, läge auf der Hand. Obwohl\nes keine speziellen Installationen für einen Kücheneinbau gebe,\nverlangten die Rekurrentinnen eine Richtigstellung, daher sei auch\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 4/16\nZiff. 5 aufzuheben. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz im\nHauptpunkt gemäss Rekursbegründung vom 31. August 2015 dem\nAnliegen der Rekurrentinnen Rechnung getragen habe, sei der\nKostenspruch nicht nachvollziehbar.\n\n"}