{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=f687130bfde7f0c5878f9d76dfec32fa", "Checksum": "f27075a840b8d2d20ffc7e527cc6250d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:43:25", "Checksum": "91a3d7928c8e3cea6c817d3eb9b6697c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.07.2020 15-7492\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 15-7492\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 24.07.2020\nEntscheiddatum: 10.07.2020\n\nBDE 2020 Nr. 61\nArt. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die\nRekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die\nRechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz\neine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen\nund ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als\nRekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche\nGehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im\nRekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung\nberücksichtigt (Erw. 2.2). Das öffentliche Interesse und die\nVerhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands\nerscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger\nMonate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine\nÜberarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das\nstreitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig\nund die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands\nsomit rechtmässig (Erw. 5.3 f.).\n\nBDE 2020 Nr. 61 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n15-7492\n\nEntscheid Nr. 61/2020 vom 10. Juli 2020\n\nRekurrentin A.___\nvertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, Oberer\nGraben 16, 9001 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 21. September 2015)\n\nRekursgegner B.___\nC.___\nD.___ und E.___\nF.___ und G.___\nH.___\nI.___\n\nBetreff Umnutzung der Disponibelräume zu Kleinwohnungen /\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands\n(L.___strasse 15 – 19)\nSachverhalt\n\nA.\na) Die Grundstücke Nrn. 001, 002, 003 und 004 liegen gemäss\ngeltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 23. Juni\n1993 in der Wohn-Gewerbezone (WG2) und sind mit drei\nMehrfamilienhäusern (Haus A, Vers.-Nr. 005; Haus B, Vers.-Nr. 1312;\nHaus C, Vers.-Nr. 006) mit Tiefgarage (Vers.-Nr. 007) im\nStockwerkeigentum überbaut. Die A.___, X., ist alleinige\nStockwerkeigentümerin der Liegenschaft Nr. 002 an der\nL.___strasse 17 und besitzt die Stockwerkeigentums-Nrn. 009, 010,\n011 und 012 der Liegenschaft Nr. 001 an der L.___strasse 15.\n\nb) Die Grundstücke Nrn. 001, 002, 003 und 004 liegen zudem im\nPlangebiet des Überbauungsplans M.___ vom 19. Mai 2008. Das\nÜberbauungsplangebiet (damals Grundstück Nr. 004) sieht einen sich\nüber alle vier Grundstücke erstreckenden Baubereich vor, der durch\nzwei zur L.___strasse senkrecht stehende Freihaltebereiche\ndurchtrennt wird, wobei Art. 8 Abs. 1 der besonderen Vorschriften\n(nachfolgend besV) die maximal mögliche Bruttogeschossfläche im\nPlangebiet festlegt.\n\nB.\na) Am 9. September 2008 wurde die Bewilligung für den Abbruch\ndes bestehenden Hauses (Vers.-Nr. 008) im Südwesten des\nPlangebiets und für den Bau der drei Mehrfamilienhäuser mit\nTiefgarage erteilt. In den Besonderen Bestimmungen der\nBaubewilligung wurde festgehalten, dass in den Untergeschossen der\ndrei Mehrfamilienhäuser Kellerabteile, Mehrzweckräume und\nBastelräume erstellt würden. Diese dürften aufgrund der konsumierten\nAusnützung zu keinem Zeitpunkt als Wohnräume genutzt und als\nsolche ausgebaut werden. Das Lichtmass der Fensterflächen dieser\nMehrzweck- und Bastelräume in allen drei Untergeschossen sei auf\nunter einen Zehntel zu reduzieren. Am 29. Januar 2009 bewilligte der\nGemeinderat ein Korrekturgesuch, das den Einbau einer 2 ½-\nZimmerwohnung im Haus A und einer 2 ½- sowie einer 3 ½-\nZimmerwohnung im Haus B anstelle von Abstellräumen in den\nUntergeschossen sowie Änderungen an der Fassade vorsah.\nGleichzeitig wurden die Kubaturen der drei Mehrfamilienhäuser\ngeringfügig reduziert. Neu wurden gegenüber dem bewiligten Projekt\n21 statt 18 Wohnungen realisiert. Die Ausnützungsreserve schrumpfte\ndamit von rund 83 m2 auf 2 m2. In der Folge wurde am 11. November\n2011 ein weiteres Korrekturgesuch bewilligt, das eine Vergrösserung\nder Tiefgarage mit Technikraum, Anpassungen der\nKanalisationsleitungen, Brandschutzanpassungen und Änderungen\nam Lüftungskonzept der Tiefgarage vorsah. Im Plan \"Änderung zur\nEinreichung Nr. 12/2008, Ansicht Südwest 1:100\" wurden zusätzlich\nÄnderungen in der Fassadengestaltung eingetragen. So wurden an\nHaus A im Untergeschoss statt vier Fenster neu drei Terrassentüren\nrot eingezeichnet. Änderungen gab es an Haus A ebenfalls an der\n\n"}