{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-52_2022-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11337&type=1563347022&cHash=f04f9fcb2a0da74c888d7b4f00347c8e", "Checksum": "e22447ee521d734d9ba461230b26189f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:45:41", "Checksum": "72b7571197f5718ceff27b6d06bcec99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52\n\nindividual objectives\"). Selbst Vertragsverschlechterungen können mündlich oder\nstillschweigend wirksam werden, z.B., wenn sie dem Arbeitnehmer bekanntgegeben\nund hernach gehandhabt werden, ohne dass dieser protestiert (Streiff/von Kaenel/\nRudolph, a.a.O., Art. 320 N 4 S. 136 m.w.H.). Mit der besagten E-Mail von I.___ vom\n5. April 2017 mit dem Betreff \"C.___ Key Performance Indicators (KPIs) for 2017\",\nwelche unbestrittenermassen an alle Mitarbeiter der C.___-Gruppe versandt wurde,\ngab die Beklagte die \"C.___ KPIs\" für das laufende Jahr 2017 bekannt (S. 1\nAufzählung) und informierte darüber, dass sich der BPF für \"overall employee\" neu zu\n40% aus den \"C.___ KPIs\" und zu 60% aus den \"BU KPIs\" zusammensetze (S. 2). Ein\nWiderspruch der Klägerin, bei welchem die Beklagte die Änderung ihr gegenüber wohl\ntatsächlich nicht einseitig rückwirkend auf den 1. Januar 2017 ohne Einhaltung der\nKündigungsfrist hätte wirksam einführen können, ist weder behauptet, geschweige\ndenn dargetan. Die Änderung stellt auch keine nur mit Zurückhaltung anzunehmende\nstillschweigende Änderung zu Lasten der Arbeitnehmerin dar, hängen die konkreten\nAuswirkungen doch letztlich von der künftigen Entwicklung der Geschäftszahlen ab.\nDamit ist die Änderung mangels Protestes als wirksam zu betrachten. Man könnte sich\nauch fragen, ob es nicht allenfalls sogar gegen Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB)\nverstiesse, sich gegen die mitgeteilte Umstellung der Gewichtung vorerst nicht zur\nWehr zu setzen und sich nachträglich – nach Feststehen des Geschäftsergebnisses –\nauf die Unzulässigkeit der Änderung zu berufen, weil die frühere Gewichtung im\nfraglichen Jahr zu einem höheren Bonus führen würde.\n\n[…]\n\nd) Die Beklagte bescheinigte der Klägerin für das Jahr 2017 eine \"Successful\nPerformance\" (Performance Review 2017, S. 4). In ihrer Klageantwort gab sie zunächst\nan, dass dies bezogen auf den IPF praxisgemäss einen Wert zwischen 90% und 110%\nergeben hätte (S. 22), worauf sie der Klägerin etwas später einen Wert von nur, aber\nimmerhin 90% zugestand (S. 33). Die Klägerin beharrte in ihrer Replik auf einem Wert\nvon 100%, dem Mittelwert zwischen 90% und 100% [recte: 110%] (S. 22). Etwas\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunverständlich ist vor diesem Hintergrund, weshalb die Klägerin in ihrer\nBerufungsantwort davon spricht, die Beklagte habe ihr diesbezügliches Ermessen\nbereits im Sinne einer Zielerreichung von 130% ausgeübt, hat diese die Leistungen der\nKlägerin doch vielmehr bloss mit 90% bewertet. Bei einer Beanstandung der Evaluation\nder Leistung der Arbeitnehmerin durch die Arbeitgeberin, ist es zudem nicht Sache des\nGerichts, sich in das Verhalten des Unternehmens einzumischen und selbst eine\nBewertung der Leistungen der Arbeitnehmerin vorzunehmen, die einen Bonus\nbeansprucht. Die Bewertung ist der Arbeitgeberin vorbehalten, die sich dabei jedoch\nan die Regeln von Treu und Glauben halten muss, sich mithin nicht widersprüchlich\nverhalten oder gestützt auf sachfremde Motive eine negative Bewertung abgeben darf\n(BGer 4A_705/2011 E. 5). Solches ist vorliegend indes nicht ersichtlich, liegt die\nBewertung mit 90% doch innerhalb der kommunizierten (und nach gewöhnlicher\nLebenserfahrung erwartbaren) Bandbreite für eine \"Successful Performance\" (vgl.\nJahresendrückblick 2017, S. 26) und erscheint aufgrund der Bemerkungen im\nPerformance Review 2017 (S. 3 f.) jedenfalls nicht derart stossend, dass sie sich nur\nmit sachfremden Motiven erklären liesse. Somit ist von einem IPF von 90%\nauszugehen.\n\ne) Da nunmehr alle Faktoren bekannt sind, lässt sich der Bonusanspruch der\nKlägerin für das Jahr 2017 berechnen. Er beträgt Fr. 27'987.05 brutto (Fr. 171'275.10\nEBS x 20% BT x 90.78% BPF x 90% IPF).\n\n9. In teilweiser Gutheissung der Berufung hat die Beklagte der Klägerin für das Jahr\n2017 somit einen Bonus in Höhe von Fr. 27'987.05 brutto – anstatt der teilklageweise\nverlangten und erstinstanzlich zugesprochenen Fr. 30'000.00 brutto – zuzüglich 5%\nZins seit 31. März 2018 zu bezahlen (die erstinstanzliche Zinsregelung wurde im\nBerufungsverfahren nicht beanstandet).\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14\n"}