{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-52_2022-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11337&type=1563347022&cHash=f04f9fcb2a0da74c888d7b4f00347c8e", "Checksum": "e22447ee521d734d9ba461230b26189f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:45:41", "Checksum": "72b7571197f5718ceff27b6d06bcec99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52\n\nDer Vertragswortlaut sowie die Art und Weise, wie die Parteien die fragliche Klausel\nnachträglich konkretisierten, lassen mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung\ndarauf schliessen, dass die Ausrichtung der variablen Vergütung nach dem\nübereinstimmenden wirklichen Parteiwillen im Grundsatz geschuldet sein und nur, aber\nimmerhin in der Höhe (teilweise) vom Ermessen der Beklagten abhängen sollte. Bei\ndiesem Beweisergebnis ist in antizipierender Beweiswürdigung auf die von der\nBeklagten beantragten Parteibefragungen zu verzichten. Der Vollständigkeit halber\nbeigefügt sei, dass der Klägerin im Rahmen ihrer Anstellung für die C.___-Gruppe in\nden letzten vier aufeinanderfolgenden Jahren (2013-2016) stets und ohne\nFreiwilligkeitsvorbehalt ein Bonus (in unterschiedlicher Höhe) ausbezahlt wurde, was (in\ntatsächlicher Hinsicht) indiziell ebenfalls für ein Parteiverständnis im beschriebenen\nSinn spricht (vgl. auch Arbeitsvertrag, S. 1: \"Prior service years under another legal\nentity within the C.___ Group will be acknowledged in full [original hire date:\n19. November 2012]). Selbst wenn aber die Beklagte, wie sie behauptet, einen anderen\ntatsächlichen Willen gehabt hätte, wovon nicht auszugehen ist, würde eine Auslegung\nnach dem Vertrauensprinzip zum gleichen Ergebnis führen, zumal der Vertragstext –\nwie bereits erwähnt – keinen generellen Ermessensvorbehalt enthält und die Zahlung\nim März basierend auf dem Erreichen der vereinbarten geschäftlichen und individuellen\nZiele erfolgen sollte, was der unbestrittenen und daher als vereinbart zu betrachtenden\nFormel entsprechend u.a. eine Beurteilung der individuellen Leistungen der\nArbeitnehmerin durch die Arbeitgeberin beinhaltet. Mit einer generellen Kürzungs- bzw.\nStreichungsmöglichkeit, wie sie Brühwiler (Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl., Art. 322d OR\nN 5) unter bestimmten Voraussetzungen als stillschweigend vereinbart ansehen will,\nbrauchte die Klägerin daher nach Treu und Glauben nicht zu rechnen. Rechtlich\ngesehen liegt also eine unechte Gratifikation vor, die im Grundsatz geschuldet und\nlediglich, was die Festsetzung der Höhe betrifft, (teilweise) im Ermessen der\nArbeitgeberin steht (vgl. die in E. 3.c/aa hiervor beschriebene Situation).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n7. Die Beklagte hatte demnach nicht das Recht, die Auszahlung einer variablen\nVergütung für das Jahr 2017 mit Verweis auf das mutmasslich schlechte\nGeschäftsergebnis des C.___-Konzerns ganz grundsätzlich zu verweigern. Das\nAusbleiben einer Sondervergütung für das Jahr 2017 wäre vielmehr nur dann zulässig,\nwenn auch die Anwendung der massgeblichen Berechnungsformel, wie die Beklagte\nvor Vorinstanz weiter behauptete, null Franken ergäbe. Die Beklagte darf ihre Pflicht zur\nAusrichtung der Sondervergütung dabei aber nicht dadurch unterlaufen, dass sie die in\ndiese Berechnung einfliessenden Faktoren in Ausübung des ihr dabei zustehenden\nFreiraums willkürlich tief ansetzt. Wurde eine Gratifikation vertraglich vereinbart, hat sie\ndie Arbeitgeberin nach billigem Ermessen festzusetzen. Sie darf die Gratifikation\ninsbesondere nicht gestützt auf Umstände kürzen, von denen die Arbeitnehmerin nach\nTreu und Glauben nicht annehmen muss, sie seien für die Ausrichtung der Gratifikation\nbzw. deren Umfang von Belang (BGE 136 III 313 E. 2 und 2.3; BSK OR I-Portmann/\nRudolph, 7. Aufl., Art. 322d N 13; BK-Rehbinder/Stöckli, 3. Aufl., Art. 322d OR N 17).\nEs stellt sich somit die Frage, wie die variable Vergütung für das Jahr 2017 konkret zu\nberechnen ist.\n\n8.a) […]\n\nGemäss Art. 320 Abs. 1 OR bedarf der Einzelarbeitsvertrag – vorbehältlich hier nicht\neinschlägiger gesetzlicher Ausnahmen – zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.\nDaraus folgt, dass auch die Änderung bestehender Arbeitsverträge formlos möglich ist,\nund zwar nach herrschender Lehre und Rechtsprechung selbst dann, wenn der\nschriftliche Arbeitsvertrag – wie hier (Arbeitsvertrag, S. 2 Ziff. 1.5) – für Änderungen und\nErgänzungen einen Schriftlichkeitsvorbehalt vorsieht (BSK OR I-Schwenzer/\nFountoulakis, 7. Aufl., Art. 16 N 10; BK-Müller, 2018, Art. 16 OR N 100 ff.; Koller, OR\nAT, 2017, N 12.163; BGE 125 III 263 E. 4.c; BGE 105 II 75 E. 1; BGer 4A_234/2017\nE. 5.1 f.; BGer 4A_619/2016 E. 7.3.1.2). Das gilt umso mehr, wenn der betreffende\nPunkt im Arbeitsvertrag (zumindest implizit) der späteren Bestimmung durch die\nParteien vorbehalten blieb (Arbeitsvertrag, S. 1: \"[…] of the agreed business and\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}