{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-52_2022-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11337&type=1563347022&cHash=f04f9fcb2a0da74c888d7b4f00347c8e", "Checksum": "e22447ee521d734d9ba461230b26189f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:45:41", "Checksum": "72b7571197f5718ceff27b6d06bcec99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErreichens der geschäftlichen und individuellen Ziele ein gewisses Ermessen der\nBeklagten beidseits gewollt war, da bei einer (unechten) Gratifikation anders als bei\neinem festen Lohnbestandteil ein pro rata temporis Anspruch nur dann besteht, wenn\ner, wie hier, verabredet ist (vgl. Art. 322d Abs. 2 OR). Hätten die Parteien der Beklagten\nin Bezug auf die fragliche variable Vergütung überhaupt kein Ermessen einräumen\nwollen, wäre die Aufnahme des Zusatzes \"pro rata temporis\" mithin überflüssig\ngewesen.\n\ncc) nachträgliches Parteiverhalten\n\nEin Indiz, das sich (in tatsächlicher Hinsicht) weder mit dem Prozessstandpunkt der\nBeklagten (echte Gratifikation) noch mit dem Hauptstandpunkt der Klägerin (variabler\nLohnbestandteil) in Einklang bringen lässt, ist darin zu erblicken, dass die Parteien den\ngemeinsamen Behauptungen zufolge (s. dazu E. 5) für die Bemessung der fraglichen\nvariablen Vergütung die hiervor erwähnte (Grund-)Formel festlegten. Legt die\nArbeitgeberin bzw. legen die Parteien des Arbeitsvertrags gemeinsam eine Formel fest,\nin welcher bestimmt wird, inwiefern der Geschäftsgang und die Beurteilung der\nindividuellen Leistungen der Arbeitnehmerin in die Bemessung der variablen Vergütung\neinfliessen, spricht dies einerseits dagegen, dass der Arbeitgeberin nach dem Willen\nder Parteien auch noch ein Ermessen zustehen sollte, bei unbefriedigendem\nGeschäftsgang unbesehen der Formel auf eine Ausrichtung zu verzichten. Andererseits\nergibt sich aus dem konkreten Inhalt der vereinbarten Formel, dass die Höhe der\nvariablen Vergütung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein aus im\nArbeitsvertrag vorbestimmten und/oder objektiv bestimmbaren\nBerechnungsgrundlagen, sondern mitunter auch vom IPF, also von der subjektiven\nEinschätzung der persönlichen Arbeitsleistungen durch die Arbeitgeberin, die Beklagte,\nabhängt (vgl. auch Arbeitsvertrag, S. 1: \"achievement of the […] individual objectives\").\nDabei mag, wie der \"2017 Performance Review for A.___\" zeigt, anhand von\nvorformulierten Aufgaben, Zieldetails, und Erfolgsmessungsfaktoren – deren\nBestimmung aber wohl ebenfalls weitgehend im Ermessen der Beklagten lag – zwar\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njeweils eine gewisse Objektivität angestrebt worden sein, doch verblieb der Beklagten\njedenfalls bei der Einordnung der Leistungen der Arbeitnehmerin unter die\nvorgegebenen Definitionen \"Outstanding Performance\", \"Successful Performance\"\noder \"Needs Improvement\" (Performance Review 2017, S. 3 f.) sowie bei der\nFestlegung des exakten Zielerfüllungsgrads ein relativ weiter Ermessensspielraum.\nSelbst die Klägerin gesteht denn auch zu, dass diesbezüglich \"allenfalls ein\nbeschränktes Ermessen\" bestanden haben möge. Damit liegt in rechtlicher Hinsicht\naber kein fester Lohnbestandteil i.S.v. Art. 322 OR vor, und zwar unbesehen darum, ob\ndie Beklagte diesen Ermessensspielraum für das Jahr 2017 allenfalls bereits ausübte\n(s. dazu E. 8.d hernach; vgl. BGer 4A_280/2020 E. 4.4, wo eine ähnliche Argumentation\n[kein Ermessen nach Ausübung des Ermessens] als \"relève de la tautologie\"\nbezeichnet wird). Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis sodann, ob und inwieweit\nauch der Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum der Beklagten bei der Festlegung\nund Gewichtung der Ziele Anfang Jahr als qualifikationsrelevantes Ermessen zu\nbeurteilen gewesen wäre (vgl. BGer 4C.395/2005 E. 5.4).\n\nKein Hinweis für ein gewolltes, auch in der Grundsatzfrage bezüglich der Ausrichtung\nbestehendes Ermessen der Beklagten ergibt sich entgegen deren Auffassung aus der\nam Ende der an alle Mitarbeiter der C.___-Gruppe bzw. des C.___-Konzerns\nversandten E-Mail von I.___, Group EVP, Chief Human Resources Officer, vom\n5. April 2017 enthaltenen Fussnote \"Eligibility for an annual bonus is subject to\ncompany policy and management discretion\" (die Berechtigung zum Bezug eines\nJahresbonus unterliege der Unternehmensrichtlinie und dem Ermessen des\nManagements). Betrachtet man nämlich den Satz, dem dieser Hinweis beigefügt ist,\n\"The KPI results are also used to calculate the annual bonus payout\" (die KPI-\nErgebnisse werden auch zur Berechnung der jährlichen Bonusauszahlung verwendet),\nwird deutlich, dass damit nicht der Anspruch auf einen Bonus, sondern die\nBerechtigung (\"Eligibility\") zur Teilnahme am C.___-Bonusprogramm gemeint ist,\nwelche der Klägerin bekanntlich bereits im Schreiben vom 1. September 2016 (\"You\nare eligible\") ausdrücklich (s. lit. aa hiervor) und im Arbeitsvertrag durch Festlegung der\nZielgrösse von 20% des Jahresgrundgehalts zugesichert worden war.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndd) Fazit\n\n"}