{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-52_2022-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11337&type=1563347022&cHash=f04f9fcb2a0da74c888d7b4f00347c8e", "Checksum": "e22447ee521d734d9ba461230b26189f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:45:41", "Checksum": "72b7571197f5718ceff27b6d06bcec99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52\n\nb) Die Kritik der Beklagten an der Auslegung der Vorinstanz ist insofern berechtigt,\nals die Vorinstanz einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen allein mit Blick auf die\nRechtsschriften ausschloss, ohne die in den Akten liegenden Beweise zu würdigen. Sie\nschritt mithin direkt zur Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Zudem berücksichtigte\nsie dabei auch das nachträgliche Parteiverhalten (u.a. Bonusabrechnungen 2016 und\n2018 sowie Pensionskassenausweise der Klägerin per 1. April 2017 und\n1. Januar 2018), was nicht zulässig ist (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 133 III 61 E. 2.2.1),\nund gelangte letztlich zu einem – aus Sicht einer unbeteiligten Drittperson – allenfalls\nplausiblen, aber von keiner Partei so vertretenen Vertragsverständnis (vgl. BGer\n4A_441/2019 E. 2.6.1; BGer 4A_577/2018 E. 4.2; BGer 4A_311/2017 E. 7; BGer\n4A_187/2015 E. 4.1, nicht publ. in BGE 141 III 489, wonach die Auslegung nach dem\nVertrauensprinzip nicht zu einem normativen Konsens führen könne, der so von keiner\nder Parteien gewollt ist).\n\nc) Die Parteien sind sich darin einig, dass eine allfällige variable Vergütung\nvereinbarungsgemäss nach der Formel \"Eligible Annual Base Salary\" (anrechenbares\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nJahresgrundgehalt [EBS]) x \"Bonus Target\" (Bonusziel [BT]) x \"Business Performance\nFactor\" (Geschäftsleistungs- bzw. Geschäftserfolgsfaktor [BPF]) x \"individual\nPerformance Factor\" (individueller Leistungsfaktor [IPF]) zu berechnen ist und damit je\nnach Bewertung der letzten beiden Faktoren mehr oder weniger als 20% des\nJahresgrundgehalts, ja theoretisch sogar null Franken betragen könne. Davon ist\nauszugehen. Uneinig sind sich die Parteien in der Frage, ob und inwieweit der\nBeklagten bei der so zu berechnenden variablen Vergütung ein Ermessen zukommen\nsollte, ob überhaupt nicht (Standpunkt der Klägerin), ob in der Höhe\n(Eventualstandpunkt der Klägerin) oder ob im Grundsatz und in der Höhe (Standpunkt\nder Beklagten), was je nachdem zur Qualifikation als variabler Lohnbestandteil, unechte\nGratifikation oder echte Gratifikation führen würde. Beide Parteien behaupten je für\nsich einen ihrem Prozessstandpunkt entsprechenden übereinstimmenden wirklichen\nWillen, was es nachfolgend anhand der Indizien, wie etwa dem Wortlaut des Vertrags,\nden Erklärungen vor Vertragsschluss und dem nachträglichen Parteiverhalten zu prüfen\ngilt (BGE 144 III 93 E. 5.2.2).\n\naa) Erklärungen vor Vertragsschluss\n\nDie Klägerin war unbestrittenermassen bereits vor ihrer Anstellung bei der Beklagten in\neinem Unternehmen der C.___-Gruppe bzw. des C.___-Konzerns tätig und brachte\ninsofern ein gewisses Vorverständnis mit, was den Wortlaut der Vertragsklauseln\nanbelangt. So wurde sie rund einen Monat vor Abschluss des Arbeitsvertrags im\nSchreiben vom 1. September 2016 \"Re: Your Local To Local move from the\nNetherlands to Switzerland\" über die wesentlichen Bedingungen und Grundlagen ihrer\nneuen Anstellung in der Schweiz orientiert. Darin findet sich im zweiten Absatz unter\nder Überschrift \"Compensation & Benefits\" (Vergütung & Leistungen) folgender Satz:\n\"You are eligible to participate in the C.___ Bonus Program, with an incentive\nopportunity equal to 20% of your Annual Base Salary, subject to the terms and\nconditions of the C.___ Bonus Program\". Dies ist insofern bedeutsam, als die Beklagte\ndamit den Willen zum Ausdruck brachte und die Klägerin dies offenbar auch so\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverstand, dass sie nach dem Willen der Beklagten berechtigt sei, mit einer\nAnreizmöglichkeit bzw. Bonusmöglichkeit in Höhe von 20% ihres jährlichen\nGrundgehalts und unter den entsprechenden Regeln und Bedingungen am C.___-\nBonusprogramm teilzunehmen. Entgegen der Beklagten kann allein daraus jedoch\nnicht geschlossen werden, dass die Klägerin wirksam den \"terms and conditions\" bzw.\nBedingungen des C.___-Bonusprogramms unterstellt wurde, fehlt doch im späteren\nArbeitsvertrag vom 5. bzw. 17. Oktober 2016 ein entsprechender Verweis und ist nicht\nbekannt, ob und gegebenenfalls wann diese der Klägerin ausgehändigt wurden (vgl.\nzum Einbezug Allgemeiner Arbeitsbedingungen BSK OR I-Portmann/Rudolph, 7. Aufl.,\nArt. 320 N 18; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 320 N 2 S. 132).\n\nbb) Vertragswortlaut\n\nIm Vertragswortlaut finden sich kein Freiwilligkeitsvorbehalt und auch kein sonstiger\nindizieller Anhaltspunkt dafür, dass die Grundsatzentscheidung über die Ausrichtung\neiner variablen Vergütung nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen im\nErmessen der Beklagten verbleiben sollte. Vielmehr deutet die Klammerbemerkung\n(\"Payment in March of the following year, based on achievement of the agreed\nbusiness and individual objectives\") darauf hin, dass nach dem Willen der Parteien\njeweils im März des Folgejahres eine Zahlung erfolgen und diese lediglich in der Höhe\nvom Erreichen der vereinbarten geschäftlichen und individuellen Ziele abhängen sollte.\nDies ist – im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation – ein Indiz (in tatsächlicher\nHinsicht) für einen variablen Lohnbestandteil und/oder eine unechte Gratifikation. Dass\ndie entsprechenden Ziele im Arbeitsvertrag nicht vordefiniert wurden, spricht dabei\nzwar nicht zwingend gegen eine Qualifikation als variabler Lohnbestandteil, zumal\nhierfür die objektive Bestimmbarkeit der Berechnungskriterien genügt und es bei einem\nauf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag schlichtweg nicht möglich ist,\ndie Jahresziele in geschäftlicher und individueller Hinsicht bereits zu Beginn für alle\nZukunft festzulegen. Hingegen lässt die Aufnahme des Zusatzes \"pro rata temporis\" (in\ntatsächlicher Hinsicht) darauf schliessen, dass betreffend die Beurteilung des\n\n"}