{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-52_2022-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11337&type=1563347022&cHash=f04f9fcb2a0da74c888d7b4f00347c8e", "Checksum": "e22447ee521d734d9ba461230b26189f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:45:41", "Checksum": "72b7571197f5718ceff27b6d06bcec99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52\n\naa) Ein Anspruch auf eine (unechte) Gratifikation – Situation 2 – besteht, wenn zwar\ngrundsätzlich die Zahlung einer Sondervergütung vereinbart wurde, dem Arbeitgeber\njedoch bei der Bestimmung der Höhe ein gewisses Ermessen verbleibt. Die\ngrundsätzliche Verpflichtung zur Ausrichtung kann im schriftlichen oder mündlichen\nArbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sein. Sie kann aber auch während des\nlaufenden Arbeitsverhältnisses durch konkludentes Verhalten entstehen, wie\nbeispielsweise durch regelmässige und vorbehaltlose Ausrichtung einer\nentsprechenden Vergütung während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren\n(BGE 136 III 313 E. 2; BGE 131 III 615 E. 5.2; BGE 129 III 276 E. 2; BGer 4A_169/2021\nE. 3.1.2.1; BGer 4A_78/2018 E. 4.3.2.1; BGer 4A_513/2017 E. 5.3.1).\n\nbb) Kein Anspruch auf eine Gratifikation besteht – Situation 3 –, wenn gemäss\nVertrag sowohl im Grundsatz wie in der Höhe Freiwilligkeit vorbehalten wurde. Freiwillig\nbleibt der Bonus auch, wenn er Jahr für Jahr ausgeschüttet wird mit dem Hinweis auf\nseine Freiwilligkeit. Findet sich ein solcher Vorbehalt allerdings bereits ausdrücklich im\nVertrag, braucht er bei der Ausrichtung nicht ständig erneuert zu werden (vgl. BGer\n4A_280/2020 E. 5.3). Immerhin ist der Vorbehalt (ob im Vertrag oder bei der\nAusrichtung) dann unbehilflich, wenn er als nicht ernst gemeinte, leere Floskel\nangebracht wird und der Arbeitgeber durch sein ganzes Verhalten zeigt, dass er sich\nzur Auszahlung einer Gratifikation verpflichtet fühlt. Darauf kann geschlossen werden,\nwenn der Arbeitgeber während längerer Zeit (\"jahrzehntelang\") nie vom Vorbehalt\nGebrauch machte, obwohl er gute Gründe gehabt hätte, sich darauf zu berufen, wie\netwa einen schlechten Geschäftsgang oder schlechte Leistungen einzelner Mitarbeiter.\nUnter diesen Voraussetzungen kann sich aus der wiederholten Zahlung trotz\nFreiwilligkeitsvorbehalts ausnahmsweise eine stillschweigende Verpflichtung (im\nGrundsatz und/oder in der Höhe) ergeben (BGE 129 III 276 E. 2.3; zum Ganzen: BGer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4A_169/2021 E. 3.1.2.2; BGer 4A_280/2020 E. 3.3; BGer 4A_155/2019 E. 3.2.2; BGer\n4A_78/2018 E. 4.3.2.2).\n\nd) Grundlage für die rechtliche Qualifikation einer Vertragsbestimmung bildet deren\nInhalt (BGE 144 III 43 E. 3.3). Er bestimmt sich vorab nach dem übereinstimmenden\nwirklichen Willen (Art. 18 Abs. 1 OR). Bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens ist\ndabei nicht allein auf den Wortlaut der Erklärungen abzustellen, sondern auf alle\nIndizien, welche (Rück-)Schlüsse auf den wirklichen Willen der Parteien erlauben, wie\netwa die Umstände des Vertragsschlusses (z.B. allfällige im Vorfeld abgegebene\nErklärungen) oder das nachträgliche Parteiverhalten. Erst wenn ein übereinstimmender\nwirklicher Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der Parteien\naufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie der jeweilige\nErklärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten\nUmständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Die Auslegung nach\ndem Vertrauensprinzip setzt somit voraus, dass sich der tatsächliche Wille der Parteien\nentweder nicht mehr feststellen lässt oder dass eine Partei den von der anderen Partei\nerklärten Willen nicht richtig verstanden hat, wobei beides aus der Beweiswürdigung\nfolgen muss und sich nicht schon aus der blossen Tatsache ergibt, dass die Parteien\nim Prozess Unterschiedliches behaupteten (zum Ganzen: BGE 144 III 93 E. 5.2.1 ff. =\nPra 2019 Nr. 40; BGE 144 III 43 E. 3.3; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 131 III 606 E. 4.1\n= Pra 2006 Nr. 80; BGer 4A_535/2019 E. 4.2.2).\n\n[…]\n\n6.a) Vorweg ist anzumerken, dass das Gericht nicht an eine übereinstimmende\nRechtsauffassung der Parteien gebunden ist (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BSK ZPO-Gehri,\n3. Aufl., Art. 57 N 5; Glasl, Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 57 N 5; anders [grundsätzlich]\nbei einer übereinstimmenden Sachdarstellung [Art. 153 Abs. 2 ZPO; zum hier\nanwendbaren beschränkten Untersuchungsgrundsatz ferner Leuenberger/Uffer-Tobler,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.35]). Das Gericht wendet das Recht\nvielmehr von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es ist daher – entgegen der Auffassung\nder Klägerin – nicht entscheidwesentlich, ob die Beklagte, die für diese und die übrigen\nschweizerischen Konzerngesellschaften handelnden Personen sowie die Mitarbeiter\nder mit einem Rechtsgutachten betrauten schweizerischen Anwaltskanzlei (bis zu\neinem bestimmten Zeitpunkt) angeblich alle die Rechtsauffassung vertreten (hätten),\ndass die in der fraglichen Vertragsklausel erwähnte Vergütung als variabler\nLohnbestandteil zu qualifizieren sei. Auf die Abnahme der dafür zahlreich angebotenen\nBeweismittel ist mangels Rechtserheblichkeit zu verzichten (Art. 150 Abs. 1 ZPO).\nBeigefügt sei ferner, dass es, wie hiervor ausgeführt, bei der Auslegung nicht darum\ngeht, ob die Parteien einen festen Lohnbestandteil oder eine Gratifikation vereinbarten;\nder Entscheid darüber ist vielmehr ein solcher der rechtlichen Qualifikation des durch\ndie Auslegung ermittelten Vertragsinhalts.\n\n"}