{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-52_2022-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11337&type=1563347022&cHash=f04f9fcb2a0da74c888d7b4f00347c8e", "Checksum": "e22447ee521d734d9ba461230b26189f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:45:41", "Checksum": "72b7571197f5718ceff27b6d06bcec99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2022 BO.2020.52\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BO.2020.52\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 19.12.2022\nEntscheiddatum: 31.05.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 31.05.2022\nArt. 322, Art. 322d OR (SR 220): Qualifikation einer im Arbeitsvertrag\nvereinbarten variablen Vergütung als Gratifikation oder als Teil des Lohnes\n(Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 31. Mai 2022, BO.2020.52)\n\nSachverhalt (Zusammenfassung):\n\nDie Klägerin A.___ war bis Ende Oktober 2016 für ein Unternehmen der C.___-Gruppe\nausserhalb der Schweiz tätig gewesen und übernahm per 1. November 2016 die Stelle\nals Associate Director Marketing/TA bei der C.___ GmbH (Beklagte), einer anderen\nGesellschaft der C.___-Gruppe. Im schriftlichen Arbeitsvertrag findet sich betreffend\nder Vergütung der Klägerin folgende Klausel:\n\nVariable Pay: 20% of annual base salary, pro rata temporis\n\n(Payment in March of the following year, based on achievement of the agreed business\nand individual objectives)\n\nDie Beklagte teilte Ende 2017 und Anfangs 2018 mit, dass der Bonus für das Jahr 2017\nnicht ausbezahlt werde, weil die Finanzergebnisse des Unternehmens deutlich unter\nder ursprünglichen Prognose für das Jahr lägen. Der Klägerin wurde aber in ihrer\nMitarbeiterbeurteilung für das Jahr 2017 eine erfolgreiche Leistung bescheinigt. Sie\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmachte in der Folge teilklageweise eine Forderung von Fr. 30'000.00 geltend, und\nstellte sich auf den Standpunkt, bei der hiervor zitierten Vertragsklausel handle es sich\num einen festen Lohnbestandteil. Die Vorinstanz schützte die Klage.\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n[…]\n\n3. In der Sache dreht sich der Streit zunächst um die Frage, ob die im\nArbeitsvertrag vom 5. bzw. 17. Oktober 2016 vereinbarte variable Vergütung (\"Variable\nPay\") als Gratifikation i.S.v. Art. 322d OR oder als Teil des Lohnes i.S.v. Art. 322 OR zu\nqualifizieren ist. Während sich die Beklagte auch in ihrer Berufung auf den Standpunkt\nstellt, es handle sich dabei um eine gänzlich freiwillige Leistung, eine sog. echte\nGratifikation, erblickt die Klägerin darin nach wie vor einen festen variablen\nLohnbestandteil. Hingegen ist zu Recht unbestritten, dass die variable Vergütung –\nsollte sie als (echte) Gratifikation zu qualifizieren sein – gegenüber dem Jahres-/\nMonatsgehalt (\"Annual/monthly Salary\") akzessorischen Charakter aufweist (vgl. dazu\nBGE 142 III 381 E. 2.2.1 f.; BGE 141 III 407 E. 4.3.1 und 5; BGer 4A_155/2019 E. 4.1 f.),\nweshalb auf diese Thematik nicht weiter einzugehen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss zwischen folgenden drei\nSituationen unterschieden werden: (1) dem – variablen – Lohn, (2) der (unechten)\nGratifikation, auf welche der Arbeitnehmer Anspruch hat, und (3) der (echten)\nGratifikation, auf welche er keinen Anspruch hat (BGer 4A_169/2021 E. 3.1; BGer\n4A_155/2019 E. 3; BGer 4A_78/2018 E. 4.2; je m.w.H.). Um zu ermitteln, welche\nSituation einschlägig ist, muss in einem ersten Schritt durch Auslegung der\nWillensäusserungen der Parteien bei Vertragsschluss und ihres späteren Verhaltens\nwährend des Arbeitsverhältnisses (Einigung durch konkludentes Handeln) der\nVertragsinhalt bestimmt werden (s. lit. d hernach), um dann in einem zweiten Schritt die\nVergütung rechtlich zu qualifizieren (BGer 4A_280/2020 E. 3; vgl. zur Formfreiheit beim\nVertragsschluss: Art. 320 Abs. 1 OR; zur Formfreiheit von Änderungen: Streiff/von\nKaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Art. 320\nN 4 S. 135).\n\nb) Lohn – Situation 1 – liegt ungeachtet der konkreten Bezeichnung (Bonus,\nGratifikation usw.) vor, wenn ein bestimmter oder ein aufgrund objektiver Kriterien wie\ndem Gewinn, dem Umsatz etc. bestimmbarer Betrag vertraglich zugesagt wurde (BGer\n4A_169/2021 E. 3.1.1; BGer 4A_155/2019 E. 3.1; BGer 4A_78/2018 E. 4.3.1; BGE 136\nIII 313 E. 2; BGE 129 III 276 E. 2).\n\nc) Demgegenüber ist eine Gratifikation eine Sondervergütung, welche der\nArbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder\nAbschluss des Geschäftsjahrs, ausrichtet (Art. 322d Abs. 1 OR). Sie zeichnet sich\ndadurch aus, dass sie zum Lohn hinzutritt und immer in einem gewissen Masse vom\nWillen des Arbeitgebers abhängt, also ganz oder mindestens teilweise freiwillig\nausgerichtet wird. Freiwilligkeit ist anzunehmen, wenn dem Arbeitgeber zumindest bei\nder Festsetzung der Höhe der Vergütung ein Ermessen zusteht. Ein solches Ermessen\nist zu bejahen, wenn die Höhe der Vergütung nicht nur vom Erreichen eines\nbestimmten Geschäftsergebnisses, sondern zudem auch von der subjektiven\nEinschätzung der persönlichen Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber abhängig\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngemacht wird (BGE 142 III 381 E. 2.1; BGE 141 III 407 E. 4.1 und 4.2 = Pra 2016 Nr. 38;\nBGE 139 III 155 E. 3.1).\n\n"}