geschäft jeweils im gleichen Dokument vereinbart wurden, festzuhalten und ist insofern die Voraussetzung dafür, dass die Beklagte dem Kläger die Ungültigkeit der Abtretungserklärungen zufolge Ungültigkeit der Verpflichtungsgeschäfte entgegenhalten kann, erfüllt. d) [Frage, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 21 OR zu Recht als erfüllt betrachtete, im vorliegenden Fall bejaht] © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8