Solchen Fällen könne nur begegnet werden, wenn man unterstelle, die Verquickung von Verpflichtung und Verfügung berge den Parteiwillen «vernünftiger und redlicher Vertragsparteien» in sich, die beiden Ebenen kausal zu verknüpfen (KGer SG 29.06.2011, BO.2011.11 E. III.3.c; abrufbar unter: https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail/1805/). An dieser Rechtsprechung ist vorliegend, da ebenfalls Verpflichtungs- und Verfügungs­ © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte